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B.
Zu befondern Gesammtbeschluͤssen.
1. Den Abzugder Armen-und Schul-
quarten von allen frommen Ver-
mächtnissen betreffend.
Dem gemeinsamen Antrage der Stände
entsprechend, erkláren Wir hiemit gesetzlich
alle Verordnungen über den Abzug der
Quarten für Armen= und Schulzwecke von
allen frommen Stiftungen, Schenkungen und
Vermächtnissen in denjenigen Theilen des
Königreiches, wo diese Verordnungen ein:
geführe waren, mit dem Tage der Verkün-
digung des gegenwärtigen Landtagsabschie-
des als aufgehoben.
Den ersten Wunsch, welchen die Stände
dem ebenbemerkten Antrage beigefügt haben,
daß nämlich sämmtliche Pfarr= und sonstige
Curatstellen auf den gesetzlichen Congrual=
Betrag gebracht werden möchten, haben
Wir vor, in nähere Erwägung zu ziehen.
Was den zweiten Wunsch wegen voll-
ständiger Genügung der Baupflicht des
Staatsdrars bei Cultusgebäuden, und we-
gen nachhaltiger Wendung der Baufälle bei
denselben betrifft, so haben Wir die hiezu
erforderlichen Einleitungen bereits anordnen
lassen.
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II. Die Conkurrenzbeitráäge der
Cultusstiftungen betreffend.
Es ist Unser Wille, daß bei dem
Vollzuge der in den G. 48 und 49 der
II. Verfassungs-Beilage enthaltenen Be-
stimmungen das Stamm -Vermäögen der
Stiftungen ungeschmälert erhalten, die hin-
längliche Deckung der eigenthümlichen Be-
dürfnisse jeder einzelnen Stiftung nicht be-
einträchtiget, der geregelte Gang der Ver-
waltung nicht gestört, und den gesehlichen
Rechten und Zuständigkeiten der geistlichen
Oberbehörden und der Gutsherren in keiner
Weise zu nahe getreten werde.
Jeder deßfalls bestehenden gegründeten
Beschwerde soll die gebührende Abhilfe zu
Theil werden.
III. Die Druckkosten der in Er-
manglung von Lokalbläákttern
durch die Kreis= und Intel-
ligenzbläátter zu veröffentli-
chenden wesentlichen Ergeb-
nisse der städtischen Rechnun-
gen betreffend.
Wir werden die geeigneten Anordnun=
gen ergehen lassen, damit die durch §. 82.
des revidirten Gemeinde-Edikts angeordnete
örtliche Bekanntmachung der wesentlichen
Ergebnisse der städtischen Rechnungen in
einer, dem gesetz lichen Zwecke entsprechenden,