Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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zugleich aber für die betheiligten Gemeinden 
und Stiftungen am wenigsten kostspieligen 
Weise vollzogen werde. 
Indem Wir Unseren Ständen die- 
sen Abschied ertheilen, gereicht es Unse- 
rem Herzen zur wahren Befriedigung, den- 
selben die wohlgefällige besondere Anerken- 
nung der gewissenhaften und unermüdlichen 
Berufstreue und des teutschen Rechtssinnes, 
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so wie der treuen Anhänglichkeit an Uns 
und Unser Konigliches Haus und des 
Vertrauens auszudrücken, welches dieselben 
durch die in den Gesammtbeschlüssen Uns 
dargebrachten Ergebnisse ihrer gemeinschaft" 
lichen Verhandlungen bewährt haben, und 
Unsere Lieben und Getreuen die Stände 
des Reichs Unserer Keniglichen Huld 
und Guade zu versichern, womit Wir 
denselben stets gewogen bleiben. 
Gegeben, München am 15. April 1840. 
Lu d 
w i 9. 
Frhr. von Gise. Frhr. von Schrenk. von Abel. 
Frhr. von Gumppenberg. 
Nach Königlichem Allerhöchsten Befehl: 
der expedirende geheime Secretä#r 
P. Hexamer.
	        
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