Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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Gesettz 
30 
blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
—. 3. 
  
München, den 27. April 1840. 
  
Inhalt. 
Gesetz, Abd nderung einiger veralteter Bestimmungen der Nürunberger Wechsel-Ordnung betr. 
Abschied für die Stände-Versammlung.) 
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(II. Beilage zum 
g, 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben rc. 1c. 
Wir haben in Beruͤcksichtigung des Uns 
waͤhrend des vorigen Landtages vorgelegten 
ständischen Gesammt-Beschlusses wegen Ab- 
Anderung einiger veralteter Bestimmungen 
der Rürnberger Wechsel-Ordnung nach Ver- 
nehmung des Staats-Nathes mit Beirath 
und Zustimmung Unserer vieben und Ge- 
treuen, der Stände des Reiches, beschlossen, 
wie folgt: 
. 1. 
Bei allen und jeden Wechsel-Briefen 
hat der Inhaber in der Regel nur dafüär 
zu sorgen, daß solche wenigstens am stipu- 
lirten Verfall-— beziehungsweise Zahltage an 
den Ort, wohin sie lauten, kommen und daß 
damit nach Wechselrecht verfahren werde. 
Ist jedoch in dem Wechsel selbst die
	        
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