Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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Zeit, innerhalb welcher derselbe präsentirt 
werden soll, bestimmt, oder ist nach den Ge- 
setzen des Ortes, wohin der Wechsel traf- 
sirt ist, ein bestimmter Tag oder eine be- 
stimmte Frist für die Präsentation eines 
Wechsels festgesetzt, so liegt dem Inhaber 
ob, dafür zu sorgen, daß der Wechsel-Brief 
rechtzeitig präsentirt werde. 
Die Vorschriften des 9. 5. Cap. I. der 
Nürnberger Wechsel-Ordnung werden, in so 
weit sie eurgigen stehen, hicmit ausdrück- 
lich aufgehoben. 
. 2. 
Die G. 6. und 7. des Cap. II. der 
Nürnberger Wechsel-Ordnung werden in 
nachstehender Art erläutert: 
I. In Wechselbriefen, welche Auswär- 
tige auf sich selbst in Nürn- 
berg zahlbar auestellen, muß ein 
Domic#liat in Nürnberg, an welchen 
man sich wegen der Zahlung zu wen- 
den hat, benannt seyn, widrigenfalls 
solche Wechselbriese mit Protest zurück- 
zusenden sind. 
— 
Trassirte Wechsel, welche von Aus- 
wärtigen ausgestellt sind, und auf 
einen Auswärtigen in Nürnberg zahl- 
bar lauten, aber mit der Acceptation 
oder mit der Bezeichnung des Demi- 
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ciliaten noch nicht versehen sind, muß 
der Inhaber dem Bezogenen zur Bei- 
fügung der Acceptation oder des Na- 
mens des Deomiciliaten in Nünrn- 
berg zuförderst einsenden, und, wenn 
der Bezogene das eine oder das an- 
dere beizufügen unterläße, mit Protest 
zurücksenden. 
III. Der Domitciliat ist nicht schuldig, die 
auf ihn domicilirten Wechsel zu ac- 
ceptiren. 
Vielmehr muß der Inhaber des 
Wechsels bis zum Verfalltage zuwar- 
ten, und hat erst dann, wenn der Do- 
miciliat den Wechsel bis dahin nicht 
einlösen sollte, Protest wegen verwei- 
gerter Zahlung zu erheben. 
Hinsichtlich der Meßwechsel hat es bei 
der Bestimmung des letzten Absatzes des 
9. 7. Cap. II. der Nürnberger Wechsel- 
Ordnung sein Berbleiben. 
g. 3. 
Der F. 4. Cap. III. der Nürnberger 
Wechsel-Ordnung ist in dem Sinne zus ver- 
stehen, daß alle à uso oder nach dato lau- 
tende Wechsel-Briefe noch sechs Nach= oder 
Respecttage, welche mit dem nächsten nach 
dem Verfall-Tage an zu rechnen, und bis 
auf den sechsten Tag zu zählen sind, zur Zah-
	        
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