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Zeit, innerhalb welcher derselbe präsentirt
werden soll, bestimmt, oder ist nach den Ge-
setzen des Ortes, wohin der Wechsel traf-
sirt ist, ein bestimmter Tag oder eine be-
stimmte Frist für die Präsentation eines
Wechsels festgesetzt, so liegt dem Inhaber
ob, dafür zu sorgen, daß der Wechsel-Brief
rechtzeitig präsentirt werde.
Die Vorschriften des 9. 5. Cap. I. der
Nürnberger Wechsel-Ordnung werden, in so
weit sie eurgigen stehen, hicmit ausdrück-
lich aufgehoben.
. 2.
Die G. 6. und 7. des Cap. II. der
Nürnberger Wechsel-Ordnung werden in
nachstehender Art erläutert:
I. In Wechselbriefen, welche Auswär-
tige auf sich selbst in Nürn-
berg zahlbar auestellen, muß ein
Domic#liat in Nürnberg, an welchen
man sich wegen der Zahlung zu wen-
den hat, benannt seyn, widrigenfalls
solche Wechselbriese mit Protest zurück-
zusenden sind.
—
Trassirte Wechsel, welche von Aus-
wärtigen ausgestellt sind, und auf
einen Auswärtigen in Nürnberg zahl-
bar lauten, aber mit der Acceptation
oder mit der Bezeichnung des Demi-
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ciliaten noch nicht versehen sind, muß
der Inhaber dem Bezogenen zur Bei-
fügung der Acceptation oder des Na-
mens des Deomiciliaten in Nünrn-
berg zuförderst einsenden, und, wenn
der Bezogene das eine oder das an-
dere beizufügen unterläße, mit Protest
zurücksenden.
III. Der Domitciliat ist nicht schuldig, die
auf ihn domicilirten Wechsel zu ac-
ceptiren.
Vielmehr muß der Inhaber des
Wechsels bis zum Verfalltage zuwar-
ten, und hat erst dann, wenn der Do-
miciliat den Wechsel bis dahin nicht
einlösen sollte, Protest wegen verwei-
gerter Zahlung zu erheben.
Hinsichtlich der Meßwechsel hat es bei
der Bestimmung des letzten Absatzes des
9. 7. Cap. II. der Nürnberger Wechsel-
Ordnung sein Berbleiben.
g. 3.
Der F. 4. Cap. III. der Nürnberger
Wechsel-Ordnung ist in dem Sinne zus ver-
stehen, daß alle à uso oder nach dato lau-
tende Wechsel-Briefe noch sechs Nach= oder
Respecttage, welche mit dem nächsten nach
dem Verfall-Tage an zu rechnen, und bis
auf den sechsten Tag zu zählen sind, zur Zah-