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veröffentlicht, noch ohne daß ein sol“
ches Erzeugniß zu eigenthümll-
cher Fom verarbeitet worden, nach-
gebildet, noch auf mechanischem Wege ver-
vielfáltigt werden.
Als Erzeugnisse der Literatur sind auch
mündliche Vorträge anzusehen, welche ab-
sichtlich zum Zwecke der Belehrung oder
des Verguügens gehalten werden.
Zu jeder neuen Auflage ist eine neue
Bewilligung erforderlich, wenn nicht ver-
tragsmäáßig hierüber etwas anders bestimmt
worden ist.
Ist in dem Vertrage bestimmt, wie viele
Exemplare des betreffenden Erzeugnisses der
Literatur gedrucke werden sollen, so sind alle,
über die bedungene Zahl abgezogenen Exem-
plare, wie sie auch bezeichnet seyn mägen,
als Nachdruck zu betrachten. Der Verle-
ger und der Vorsteher der Druckerei haben
deshalb, nach Vollendung des Duucks ihre
Geschäfrsbücher oder beglaubigten Auszüge
aus denselben dem Autor auf Verlangen
vorzulegen.
Art. II.
Ausgenommen von der Bestimmung des
Art. I. sind:
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1) Werke der Baukunst in ihren dußeren
Umrissen, dann die an öffentlichen
Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbe-
haltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbil=
dung etwa zu treffenden Anordnungen,
dann der Einwilligung derfenigen, deren
Eigenrthum etwa zum Behufe solcher
Nachbildung betreten werden will, wo,
umsolches zu betreten, es gehört, daß
Erlaubniß gegeben sey.
2) Druckschriften, auf welchen weder der
Name des Urhebers noch jener des Ver,
legers angegeben ist;
3) die Aufnahme einzelner früher schon
gedruckter Aufsätze und Gedichte in li-
terarische Zeitschriften, Sammlungen
und Ccrestomathien.
4) Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und
Abhandlungen, welche in öffentlichen
Blättern erscheinen.
Art. III.
Das nach Art. I. den Urhebern, ihren
Erben und Rechtsnachfolgern zustehende aus-
schließende Recht bezüglich der mechanischen
Vervielfältigung veröffentlichter Erzeugnisse
der Literatur oder Kunst erlischt: