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1) wenn der Urheber eine physische Person
ist, mit dem Ablaufe von 30 Jahren
nach dem Tode desselben. Das Ka-
lender: Jahr, in welchem der Uceheber
gesiorben ist, wird jedoch in den 30
fährigen Zeitraum nicht eingerechnet;
wenn der Urheber eine juristische Per-
son oder ein erlaubter Verein ist, mit
dem Ablausfe von 30 Jahren von
dem Erscheinen des Werkes an zu
rechnen;
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bei Werken, die erst nach dem Tode
des Urhebers herausgegeben werden,
oder auf welchen nur der Name des
Verlegers angegeben ist, mit dem Ab-
laufe von 30 Jahren von dem Erschei-
nen an zu rechnen.
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—-—
Bestehr in den unter Ziffer 2) und 3)
bezeichneten Fällen das Werk aus mehreren,
eine einzige Aufgabe zusammenhängend be-
handelnden Bänden, so fängt der 30 jährige
Termin erst von dem Erscheinen des letzten
Bandes zu laufen an, so ferne nicht zwi-
schen dem Erscheinen einzelner Binde ein
mehr als dreijähriger Zwischenraum verflos-
sen ist.
Wenn dagegen die mehreren Bände
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nur als fortlaufende Sammlungen von Auf-
sätzen und Abhandlungen über verschiedene
Gegenstände anzusehen sind, so soll jeder
einzelne Band bei der Berechnung des dreis-
sigjährigen Termines als ein für sich be-
stehendes Werk behandelt werden.
Das Kalender-Jahr, in welchem das
Werk erschienen ist, wird übrigens in den
30 fhrigen Zeitraum nie eingerechnet.
Art. IV.
Dem Könige bleibt vorbehalten, für
einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, und
hierin den Zeitraum, während dessen der
gesetzliche Schutz gegen Beeinträchtigung
durch mechanische Vervielfältigung gewähre
werden soll, besonders festzusetzen, ohne an
eine Zeitlänge gebunden zu seyn.
Art. V.
Jeder Bayer, der ein eigenes oder
fremdes Erzeugniß der Literatur oder Kunst
durch mechanische Vervielfästigung herauts-
giebt oder herausgeben läßt, ist verbunden,
bei der Herausgabe desselben zwei Erem-
plare, und zwar, wenn die Ausgabe auf
verschiedene Papiersorten gemacht wird, von
der besten Sorte an das kgl. Ministerium
des Innern abzuliefern, wovon ein Exem-