Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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1) wenn der Urheber eine physische Person 
ist, mit dem Ablaufe von 30 Jahren 
nach dem Tode desselben. Das Ka- 
lender: Jahr, in welchem der Uceheber 
gesiorben ist, wird jedoch in den 30 
fährigen Zeitraum nicht eingerechnet; 
wenn der Urheber eine juristische Per- 
son oder ein erlaubter Verein ist, mit 
dem Ablausfe von 30 Jahren von 
dem Erscheinen des Werkes an zu 
rechnen; 
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bei Werken, die erst nach dem Tode 
des Urhebers herausgegeben werden, 
oder auf welchen nur der Name des 
Verlegers angegeben ist, mit dem Ab- 
laufe von 30 Jahren von dem Erschei- 
nen an zu rechnen. 
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—-— 
Bestehr in den unter Ziffer 2) und 3) 
bezeichneten Fällen das Werk aus mehreren, 
eine einzige Aufgabe zusammenhängend be- 
handelnden Bänden, so fängt der 30 jährige 
Termin erst von dem Erscheinen des letzten 
Bandes zu laufen an, so ferne nicht zwi- 
schen dem Erscheinen einzelner Binde ein 
mehr als dreijähriger Zwischenraum verflos- 
sen ist. 
Wenn dagegen die mehreren Bände 
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nur als fortlaufende Sammlungen von Auf- 
sätzen und Abhandlungen über verschiedene 
Gegenstände anzusehen sind, so soll jeder 
einzelne Band bei der Berechnung des dreis- 
sigjährigen Termines als ein für sich be- 
stehendes Werk behandelt werden. 
Das Kalender-Jahr, in welchem das 
Werk erschienen ist, wird übrigens in den 
30 fhrigen Zeitraum nie eingerechnet. 
Art. IV. 
Dem Könige bleibt vorbehalten, für 
einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, und 
hierin den Zeitraum, während dessen der 
gesetzliche Schutz gegen Beeinträchtigung 
durch mechanische Vervielfältigung gewähre 
werden soll, besonders festzusetzen, ohne an 
eine Zeitlänge gebunden zu seyn. 
Art. V. 
Jeder Bayer, der ein eigenes oder 
fremdes Erzeugniß der Literatur oder Kunst 
durch mechanische Vervielfästigung herauts- 
giebt oder herausgeben läßt, ist verbunden, 
bei der Herausgabe desselben zwei Erem- 
plare, und zwar, wenn die Ausgabe auf 
verschiedene Papiersorten gemacht wird, von 
der besten Sorte an das kgl. Ministerium 
des Innern abzuliefern, wovon ein Exem-
	        
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