Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

43 
plar an die k. Hof= und Staatsbibliothek 
und beziehungsweise an die von dem Käö- 
nige zu bestimmenden Kunstsammlungen des 
Sctaates abgegeben, das zweite Exemplar 
aber gletchfalls als Staats-Eigenthum nach 
den Anordnungen des Königs aufbewahrt 
wird. 
Diese Ablieferung von Freiexemplaren 
hat bei Erzeugnissen der Literatur auch von 
jeder erscheinenden neuen verbesserten Auf- 
lage zu geschehen. 
Die über die Einlteferung ausgzustel- 
lende Empfangsbescheinigung ist bei Anruf, 
ung der polizetrichterlichen Hilfe gegen Nach- 
druck, der Klage unter dem Drljudize der 
Zurückweisung jederzeit beizulegen. 
Art. VI. 
Wer ein Erzeugniß der Literatur oder 
Kunst rechtswidrig veröffentlicht, nachbilder 
oder auf mechanische Weise vewvielfältiget, 
hat dem oder den Beeinträchrigten volle 
Entschädigung zu leisten und wird nebstdem 
an Geld ven 50 bis 1000 fl. bestraft, vor- 
behaltlich übrigens der einschlagenden straf- 
gesetzlichen Bestimmungen, dann mit analo- 
ger Anwendung derselben für den Fall, daß 
der schuldig Befundene die erkannte Geld= 
4 
strafe ganz oder zam Theile zu bezahlen 
nicht im Stande ist. 
Bei verübter widerrechtlicher Verviel- 
sdltigung auf mechanischem Wege sind die 
noch vorräthigen Exemplare mit Beschlag 
zu belegen, und nach erfolgtem rechtekräfti- 
gen Urtheile zu confisciren und zu vernich- 
ten, so ferne nicht der Beschädigte die Ue- 
berlassung derselben verlangt, In welchem 
Falle derselbe jedoch dte von dem Verur- 
theilten auf die Herausgabe dieser Erem- 
plare erweislich verwendeten Auslagen an 
der Entschädigung sich abrechnen zu lassen 
hat. 
In solchen Fällen, wo die Vervielfsdl= 
tigung eines Erzeugnisses durch ein bleiben- 
des ausschließend zu diesem Zwecke brauch- 
bares Mittel bewerkstelliget wird, hat auch 
noch die Beschlagnahme und Consiscation 
der zur Nachbildung gemachten Vorrich- 
tungen, der Formen, Platten, Steine u. (. 
w. stattzufinden und es ist hiemit, wie mit 
den hinweggenommenen Eremplaren, zu ver- 
fahren. 
Art. VlII. 
Der Betrag der zu leistenden Ent- 
schädigung wird in sedem einzelnen Falle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.