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plar an die k. Hof= und Staatsbibliothek
und beziehungsweise an die von dem Käö-
nige zu bestimmenden Kunstsammlungen des
Sctaates abgegeben, das zweite Exemplar
aber gletchfalls als Staats-Eigenthum nach
den Anordnungen des Königs aufbewahrt
wird.
Diese Ablieferung von Freiexemplaren
hat bei Erzeugnissen der Literatur auch von
jeder erscheinenden neuen verbesserten Auf-
lage zu geschehen.
Die über die Einlteferung ausgzustel-
lende Empfangsbescheinigung ist bei Anruf,
ung der polizetrichterlichen Hilfe gegen Nach-
druck, der Klage unter dem Drljudize der
Zurückweisung jederzeit beizulegen.
Art. VI.
Wer ein Erzeugniß der Literatur oder
Kunst rechtswidrig veröffentlicht, nachbilder
oder auf mechanische Weise vewvielfältiget,
hat dem oder den Beeinträchrigten volle
Entschädigung zu leisten und wird nebstdem
an Geld ven 50 bis 1000 fl. bestraft, vor-
behaltlich übrigens der einschlagenden straf-
gesetzlichen Bestimmungen, dann mit analo-
ger Anwendung derselben für den Fall, daß
der schuldig Befundene die erkannte Geld=
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strafe ganz oder zam Theile zu bezahlen
nicht im Stande ist.
Bei verübter widerrechtlicher Verviel-
sdltigung auf mechanischem Wege sind die
noch vorräthigen Exemplare mit Beschlag
zu belegen, und nach erfolgtem rechtekräfti-
gen Urtheile zu confisciren und zu vernich-
ten, so ferne nicht der Beschädigte die Ue-
berlassung derselben verlangt, In welchem
Falle derselbe jedoch dte von dem Verur-
theilten auf die Herausgabe dieser Erem-
plare erweislich verwendeten Auslagen an
der Entschädigung sich abrechnen zu lassen
hat.
In solchen Fällen, wo die Vervielfsdl=
tigung eines Erzeugnisses durch ein bleiben-
des ausschließend zu diesem Zwecke brauch-
bares Mittel bewerkstelliget wird, hat auch
noch die Beschlagnahme und Consiscation
der zur Nachbildung gemachten Vorrich-
tungen, der Formen, Platten, Steine u. (.
w. stattzufinden und es ist hiemit, wie mit
den hinweggenommenen Eremplaren, zu ver-
fahren.
Art. VlII.
Der Betrag der zu leistenden Ent-
schädigung wird in sedem einzelnen Falle