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des g. 6. im Titek VII. der Verfassungs-Ur-
kunde betreffend, auf die durch Gesammt-
Beschluß beider Kammern verfassungsmäßig
erklärte Beistimmung mit Unserer Sanc-
tion und lassen hiernach das Gesetz unter
Ziffer I. ausfertigen.
B.
Die Abänderung einigce veralte-
ter Bestimmungen der Nürnberger
Wechselordnung betreffend.
Dem Entwurfe über den vorbemerkten
Gegenstand ertheilen Wir auf die von den
Ständen des Reiches durch Gesammtbeschluß
erklärte Zustimmung, und zwar unter Be-
rücksichtigung der von denselben hierüber an
Uns gebrachten ersten vier Wünsche Un-
sere Sanction, und erlassen demnach das
uncer Ziffer II. anruhende Gesetz.
Was den weitern, von den beiden Kam-
mern hiebei vorgetragenen Wunsch bezüglich
der baldigen Herbeiführung einer allgemei-
nen Revisson aller in den Zollvereinsstaaten
bestehenden Wechselordnungen und einer Ver-
einbarung über gemeinsame Grundlagen der-
selben anbelangt, so werden Wir der Fer-
derung dieses Wunsches dic geelgnete Be-
dachtnahme zuwenden.
C.
Das Gesebz zum Schutze des Eigen-
thums an Werken der viteratur
und Kunst gegen Veröffentlichung,
Nachbildung und Nachdruck berref-
fend.
Die zu dem Gesetzesentwurf über den
Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der
Literatur und Kunst von den Ständen bean-
tragten Modificationen genehmigen Wir hie-
mit, und erlassen hienach das unter Ziffer III.
beigeschlossene Gesetz.
Auf die in dem Gesammtbeschluß über
dieses Gesetz von den Kammern ausgedrück-
ten Wünsche:
1. wegen Veröffentlichung von Briefen
Verstorbener, und
2. wegen Namhaftmachung der Quellen
solcher Arcikel, welche die öffenrlichen
Blätter gegenseitig auseinander ent-
lehnen,
werden Wir den geeigneten Bedacht nehmen.
D.
Den Gesetzes-Entwurf hinsichtlich
des freiwilligen Eintritts in die
Armee und der freien Wahl der
Waffengattung betreffend.
Den an die Stände gebrachten Gesetes,
Enrwurf über den freiwilligen Eintritt in das
Beil.
III.