Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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über  beiden  Schnur-Enden  muß  das  Siegel  deutlich  uufgedrückt  sein.  Die
Schnur,  welche  den  Kropf  umgibt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurch  gezogen
  werden.  Dergleichen  Sendungen  sollen  nicht  über  50  Pfund  schwer

sein.

Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holz  angefertiget,  gut  gesügt  und
fest  vernagelt  sein,  oder  gute  Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden
  Deckeln  versehen,  und  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen
  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber
50  Pfund  schwere  Kisten  müssen  gut  bereist  und  mit  Handhaben  (Handschlingen)
  versehen  sein.

Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt,  und
an  beiden  Vöden  dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen
vn  Fasses  ohne  Verletzung  der  Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht  mög,
ich  i

Bei  Packeten  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt
gerollt  sein.  Gelder  in  Fässern  oder  Kisten  müssen  in  Beuteln  oder  Packeten
verpackt  sein.

.  11.

Zur  Versendung  mit  der  Post  dũrfen  nicht  aufgegeben  werden  Gegen  ·  Von  de  Poßtstände,
  deren  Beförderung  mit  Gefahr  verhunden  ist,  namentlich  alle  durch  eeth,
Reibung,  Luftzudrang  oder  Druck  und  sonst  leicht  entsündliche  Sachen,  Geqenüstde.
sowie  ätende  Flüssigkeiten.  Dahin  gehören  z.  B.  Schießpulver,  Feuerwerks-Gegenstände,
  Reib=  oder  Streichzünder,  Schießbaumwolle,  Phosphor,
Knallgold,  Knallsilber,  Knallquecksilber,  Aether  oder  Naphta,  Mineral.
säuren  u.  s.  w.

Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Declaration
oder  mit  Verschweigung  des  Inhaltes  der  Sendung  zur  Post  aufgeben,
haben  —  vorbehaltlich  der  Bestrasung  nach  den  Landesgesetzen  —  für  jeden
daraus  entstehenden  Schaden  zu  haften.

1

Flüssigkeiten,  deßgleichen  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  gur  vehte,
der  Fäulniß  ausgesetzt  sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  sowie  Bäume,  lt
Sträncher  und  dergleichen,  ferner  lebende  Thiere  können  von  den  Postan.  W  Weel
stalten  zurückgewiesen  werden.  n“  *