Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

fünfzig zwei und ein halbes Procent der summen, oder einen Kreuzer vom Steuergul= 
Steuer-Prineipalsumme in der Dfalz; den für sämmtliche Kreise. 
6 Die Ministerien des Innern und der 
2) für facultative Zwecke auf ein und Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
zjwei Drittheil Procent der Steuerprincipal, Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, München am 15. April eintausend achthundert und vierzig. 
Lvud w i 89 
Frhr. von Gise. Frhr. von Schrenk. von Abel. 
Frhr. von Gumppenberg. 
Nach Königlichem Allerhochsten Befehl: 
der erpedirende geheime Secretár 
P. Heramer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.