Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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innerhalb des Zollvereinsgebietes gelegenen 
Theile des Rheins und der konventionel- 
len Nebenflüsse desselben betreffend, be- 
kannt gemacht am 23. Dezember 1841, 
2) die Supplementar= Artikel XIV. und 
XvV. der Rheinschifffahrts-Convention be- 
treffend, bekannt gemacht unterm 24. De- 
zember 1841; 
II. die Verträge: 
1) zwischen den Staaten des teutschen Zoll- 
vereins und der Ottomanischen Pforte vom 
1% Oktober 1840, — 
2) mit Hannover und Oldenburg, die 
steuerlichen Verhältnisse verschiedener her- 
goglich braunschweigischer Landestheile be- 
treffend vom 160. Dezember 1841, — 
3) mit Hannover, Oldenburg und Braun- 
schweig, die Erneuerung des unterm 1. 
November 1937 abgeschlossenen Vertrages 
wegen Beförderung der gegenseitigen Ver- 
kehrs-Verhällnisse betressend, vom 17. De- 
zember 1841. 
4) die Erweiterung der Münzkonventson 
betrefsend vom 1. Juli 1842; — 
W. die neuen Verirge über Zollauschlüsse 
zwischen den Zollvereins-Staaten und 
1) dem Fürstenthume Lippe vom 18. Ok- 
tober 1841, 
2) dem Herzogthume Braunschweig, vom 19. 
Oktober 1841, 
3) der Grasschaft 
Neodvember 1841, 
40 ldem Fürstenthume 
Dezember 1841 und 
5) dem Großherzogthume Luremburg vom 8. 
Februar 1842 — 
W vom 13. 
Pyrmont vom 11. 
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zim Unerkennung bezüglich der den ständischen 
Wirkungskreis berührenden Punkte — mtthei- 
len lassen, welche auch durch die Gesammtbe= 
schlüsse der belden Kammern erfolgt ist. — 
B. Wir genehmigen die Gesammtbeschlüsse der 
Stände hinsichtlich der die Zoll-Verhältnisse 
für die Zukunft betrefsenden Postulate, näm- 
lich die Befugnisse 
I. die Verminderung oder auch Aushebung so 
wie die Erhöhung der Zölle und anderer 
Gebühren im Interesse der Landwirthschaft, 
der Industrie und des Handels, wenn die 
übrigen Vereinsstaaten nach den Bestimmun- 
gen der in Milte liegenden Jollvereins-Ver- 
träge sich desfalls für sich oder auch zur 
Verständigung mit andern Staaten vereinba- 
ren sollten, oder wenn für das Königreich 
Bayern in Ansehung der Gebühren, welche eine 
privative Einnahme bilden, im Interesse der 
Landwirthschaft, der Industric oder des Han- 
dels eine Herabsetzung oder Verminderung 
für zeitgemäß erachtet werden wollte, unter 
dem Vorbehalte der Vorlage und Zustim- 
mung im Hinblicke auf die Bestimmung des 
Abschiedes vom 15. April 1840 Ziff. I. Be- 
schlüsse über die Gesetzentwürse Lit. N. 1. — die 
Zollverhältnisse für die Zukunft betreffend — 
#ezu versügen; — 
II. Nach Erforderniß hervortretender Umstände, 
zum Zwecke der Befestigung und Erweiterung 
des Jollvereins jene besondern finanzlellen 
und sonstigen Verfügungen und Anordnun- 
gen sogleich treffen zu können, wodurch die- 
ser Zweck gesichert und erreicht wird, unter 
dem Beifügen, — daß — wie zu I. be- 
reits angeführt ist, — nach Maaßgabe der 
Beziehung auf den ständischen Wirkungs= 
kreis, die Vorlage solcher Momente bei der
	        
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