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nächsten Versammlung und deren Zustimmung.
verbehalten bleibe; —
III. Im Hinblicke auf die speziellen Verhättnisse,
die Lage und den Verkehr der Erclave Kauls-
dorf mit vem Gebiete des Thüringen'schen Zoll-
und Handels-Vereins, zum Zwecke der Herstel-
lung eines völlig freien Verkehres zwischen dieser
bayerischen Erclave und den Ländern des ge-
nannten Zoll= und Handels-Vereins diejenigen
Verschiedenheiten zu beseitigen, welche dermalen
noch hinsichtlich der Gesetzgebung über die indi-
rekten Auflagen daselbst gegenseitig bestehen; dem-
nach insbesondere diejenigen Maaßregeln zu tref-
sen, wodurch eine völlige Gleichförmigkeit in der
Gesetzgebung über die Besteuerung der Brank-
weln= und Bier-Fabrikanon erzielt werden kann,
chen falls unter den bei den Postulaten 1. und
2. gedachten Vorbehalten.
Auf die in dem Gesammbbeschluße on den
Kammern ausgedrückten Wünsche:
1) wegen der Freihcit der Schifffahrt auf
allen Flüssen und Strömen, welche das
Gebiet des teutschen Bundes oder verschie-
dener ZJollvereins-Staaten durchziehen, sodann
2) wegen Abschließung von Verträgen mir
den überseeischen Staaten — werden Wir
den geeigneten Bedacht nehmen;
3) wegen Erweiterung des teutschen Jollver=
eins aber gerne mitwirken, um das mit
Unseren eigenen Wünschen übereinstim-
mende Ziel nach Möglichkeit zu erreichen.
4) Wegen Herstellung und Veröfentsichung
einer möglichst genauen Statistik von
Bayern — sind die geeigneten Eiulei-
tungen bereits getroffen.
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8. 13.
Die Erhebung der direkten Steuern für die
V. Finanz-Periode 184 3 4 9 betreffend.
Dem Gesetz-Entwurfe über die Erhebung
der direkten Steuern für die V. Finanz-Pe-
riode pro 1843 haben Wir auf die erfolgte
Zustimmung der Stände des Reiches Unsere
Sanction ertheilt, und hiernach das unter ziff.
VI. beiliegende Gesetz ausfertigen lassen. —
Auf die hiebei gestellten Anträge erwiedern
Wir Folgendes:
1) durch den Antrag
„daß die nach vollständiger Deckung der
budgetmäßigen ordentlichen und außeror=
dentlichen Staatsbedürfnisse und der von
Uns genehmigten Wunsche und Anträge
sich etwa noch ergebenden Ueberschisse der
V. Finanz-Periode zum Dienste der Ei-
senbahn von der Reichsgränze bei Hof
bis Lindau innerhalb der in dem Gesetze
über diesen Eisenbahnbau festgesetzten Mari-
mal-Summe verwendet werden“ —
sind die Stände Unseren landesväterlichen
Absichten, möglichst ohne Vermehrung der Stchats-
schuld den Bau der Eisenbahnen zu fordern,
in erfreulicher Weise eutgegengekommen. Wir
werden diesem Antrage soweit solches ohne
Hintansetzung anderer dringender Landes-Bedürf-
nisse geschehen kann, Erfüllung Jewähren,
2) Dem Arntrage:
„durch Revision des Häusersteuergesetzes vom
15. August 1828. oder wie immer anders,
sey es auf legislativem Wege oder im Wege
der Vollzugs-Verordnung zu versuchen, ob
nicht dem durch vasselbe, insbesondere durch
die Vollzugsart der ##. 3., 4. und 18. her-
vorgerusenen Mißstande könne abgeholfen
werden“ —
Beil. VI.