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von 30,000 fl. des Jahres auf die besagten
Mehreinnahmen angewiesen, enolich
ug#) daß der von Uns bereits durch §. 16. des
II. Abschnittes gegenwärigen Abschiedes für
die Studienanstalten und teutschen Schulen
Unseres Relches evemtuell bewilligte außer-
ordentliche Zuschuß von 30,000 fl. auf den
Betrag von 90,000 fl. des Jahres gleichsalls
à Conto der etwaigen Mehreinnahmen der
V. Finanzperiode erhöhet werde.
Hiemit verbinden Wir jedoch folgende Be-
stimmungen:
Zu 2)
Wir werden in jedem Jahre bestimmen,
welche Unser er Lbandes-Universitäten an dem be-
willigten außerordentlichen Zuschusse Theil zu
nehmen haben, und welcher Betrag einer jeden
Jjur Thellnahme Berufenen anzuweisen sey.
Zub)
Nachdem den Unterfränkisch-Aschaffenburg-
ischen Kreissonds, gegenüber jenen der übrigen
Reglerungsbezirke dießseits des Rheins eine be-
trächtlich höhere Summe für Taggebühren der in
außerordentlichen Fällen zur Aushilfe an einzelnen
Landgerichten zu verwendenden Funktionäre nur
aus dem Grunde zugewiesen ist, weil bei den
Landgerichten im Bezirke des vormallgen Groß-
herzogthums Würzburg zweite Rebenbeamte ulcht
angestellt sind, so behalten Wir Uns vor,
diese Summe mit Rücksicht auf den künftigen Be-
darf und auf die den Krelsfonds der andern dieß-
seits-rheinischen Regierungsbezirke für den glelchen
Zweck zugethellte Dotation abzumindern und den
Ueberschuß für die Besoldung der aufzustellenden
wweiten Nebenbeamten zu verwenden.
Nicht minder behalten Wir Uns vor, bei
sämmlichen Nebenbeamten der Landgerichte im Re-
glerungsbezirke Unterfranken und Aschaffenburg, in
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so welt solches nicht ohnehin schon geschehen sst,
oder zur Zeit wohl erworbene Rechte der Bethel-
ligten entgegensteben, das für die Beamten gleicher
Kategorie in den übrigen Theilen Unseres Relches
bestehende Besoldungs-Regulativ einführen zu lassen.
Nur der hlernach noch ungedeckt bleibende
Bedarf für die Besoldung der neu anzustellenden
weiten Landgerichts-Rebenbeamten soll auf den von
Uns eventuell bewilligten außerordentlichen Zuschuß
von 30,000 fl. des Jahres angewiesen, und um
eben diesen Betrag der an die Unterfränkisch-Aschaf-
senburgischen Kreisfonds zu leistende ordentliche
Aerarial-Zuschuß erhöht werden.
Was sodann an dem ebenerwähnten außer-
ordentlichen Aerarialzuschusse noch übrig bleibt, wer-
den Wir der nach Ar. III. Unserer Verordnung
vom 25. August 1838 für unständige Bezüge der
Landrichter ausgesetzten Summe hinguschlagen lassen,
und die Vertheilung unter den einzelnen Regie-
rungsbezirken alljährlich festsetzen.
Zuc)
Wir vermögen gegenüber dem klaren Wort-
laute der bestehenden Gesetze eine Verbindlichkett
der Staatskasse zur Erhöhung der bis jetzt verab-
reichten allgemeinen Schuldotation um so minder
anzuerkennen, als den verpflichteten Gemeinden
bereits durch die von Uns in dem Flnanzgesetze
vom 28. December 1831 bewilligte Erhöhung jener
Dotation um 244,000 fl. des Jahres eine sehr
beträchtliche Erleichterung gewährt worden ist.
Wenn Wir mmn auch, den Anträgen Unseret
Stände entgegenkommend, und das Bestehen des
Bedürfnisses, so wie die momentanen, der alsbal-
digen Deckung desselben aus Gemeinde-Mitteln ent-
gegenstehenden Schwicrigkeiten anerkennend, gerne
einen welteren außerordentlichen Aerarial-Zuschuß
von 90,000 fl. des Jahres für die hier in Frage
stehenden Uns vrnüglich angelegenen Zwecke auf