Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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von 30,000 fl. des Jahres auf die besagten 
Mehreinnahmen angewiesen, enolich 
ug#) daß der von Uns bereits durch §. 16. des 
II. Abschnittes gegenwärigen Abschiedes für 
die Studienanstalten und teutschen Schulen 
Unseres Relches evemtuell bewilligte außer- 
ordentliche Zuschuß von 30,000 fl. auf den 
Betrag von 90,000 fl. des Jahres gleichsalls 
à Conto der etwaigen Mehreinnahmen der 
V. Finanzperiode erhöhet werde. 
Hiemit verbinden Wir jedoch folgende Be- 
stimmungen: 
Zu 2) 
Wir werden in jedem Jahre bestimmen, 
welche Unser er Lbandes-Universitäten an dem be- 
willigten außerordentlichen Zuschusse Theil zu 
nehmen haben, und welcher Betrag einer jeden 
Jjur Thellnahme Berufenen anzuweisen sey. 
Zub) 
Nachdem den Unterfränkisch-Aschaffenburg- 
ischen Kreissonds, gegenüber jenen der übrigen 
Reglerungsbezirke dießseits des Rheins eine be- 
trächtlich höhere Summe für Taggebühren der in 
außerordentlichen Fällen zur Aushilfe an einzelnen 
Landgerichten zu verwendenden Funktionäre nur 
aus dem Grunde zugewiesen ist, weil bei den 
Landgerichten im Bezirke des vormallgen Groß- 
herzogthums Würzburg zweite Rebenbeamte ulcht 
angestellt sind, so behalten Wir Uns vor, 
diese Summe mit Rücksicht auf den künftigen Be- 
darf und auf die den Krelsfonds der andern dieß- 
seits-rheinischen Regierungsbezirke für den glelchen 
Zweck zugethellte Dotation abzumindern und den 
Ueberschuß für die Besoldung der aufzustellenden 
wweiten Nebenbeamten zu verwenden. 
Nicht minder behalten Wir Uns vor, bei 
sämmlichen Nebenbeamten der Landgerichte im Re- 
glerungsbezirke Unterfranken und Aschaffenburg, in 
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so welt solches nicht ohnehin schon geschehen sst, 
oder zur Zeit wohl erworbene Rechte der Bethel- 
ligten entgegensteben, das für die Beamten gleicher 
Kategorie in den übrigen Theilen Unseres Relches 
bestehende Besoldungs-Regulativ einführen zu lassen. 
Nur der hlernach noch ungedeckt bleibende 
Bedarf für die Besoldung der neu anzustellenden 
weiten Landgerichts-Rebenbeamten soll auf den von 
Uns eventuell bewilligten außerordentlichen Zuschuß 
von 30,000 fl. des Jahres angewiesen, und um 
eben diesen Betrag der an die Unterfränkisch-Aschaf- 
senburgischen Kreisfonds zu leistende ordentliche 
Aerarial-Zuschuß erhöht werden. 
Was sodann an dem ebenerwähnten außer- 
ordentlichen Aerarialzuschusse noch übrig bleibt, wer- 
den Wir der nach Ar. III. Unserer Verordnung 
vom 25. August 1838 für unständige Bezüge der 
Landrichter ausgesetzten Summe hinguschlagen lassen, 
und die Vertheilung unter den einzelnen Regie- 
rungsbezirken alljährlich festsetzen. 
Zuc) 
Wir vermögen gegenüber dem klaren Wort- 
laute der bestehenden Gesetze eine Verbindlichkett 
der Staatskasse zur Erhöhung der bis jetzt verab- 
reichten allgemeinen Schuldotation um so minder 
anzuerkennen, als den verpflichteten Gemeinden 
bereits durch die von Uns in dem Flnanzgesetze 
vom 28. December 1831 bewilligte Erhöhung jener 
Dotation um 244,000 fl. des Jahres eine sehr 
beträchtliche Erleichterung gewährt worden ist. 
Wenn Wir mmn auch, den Anträgen Unseret 
Stände entgegenkommend, und das Bestehen des 
Bedürfnisses, so wie die momentanen, der alsbal- 
digen Deckung desselben aus Gemeinde-Mitteln ent- 
gegenstehenden Schwicrigkeiten anerkennend, gerne 
einen welteren außerordentlichen Aerarial-Zuschuß 
von 90,000 fl. des Jahres für die hier in Frage 
stehenden Uns vrnüglich angelegenen Zwecke auf
	        
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