86 Skizzen zum Bürgerlichen Gesehbuche.
Niemand mehr geltend gemacht werden (BGB. 81593). Die Motive (Bd. 4
S. 658 ff.) verkennen die Bedenken nicht, die dieser Regelung, insbesondere
vom Standpunkt der Ehefrau und des Kindes aus, entgegenstehen, erklären
aber für ausschlaggebend die Erwägung, daß auf diesem Wege eine einheitliche
Gestaltung der durch die eheliche Geburt bedingten Rechtsverhältnisse
ermöglicht und die Zahl schwieriger, das Familienglück gefährdender
Prozesse vermindert werde; die Gefahr, daß der Ehemann
ein in Wahrheit uneheliches Kind als das seinige anerkennt und dadurch
die Rechte des Kindes und dritter Personen beeinträchtigt, sei ein
geringeres Uebel als die Gesahren, welchen das Kind, die Ehre der Ehefrau
und das Glück der Familie ausgesetzt sei, wenn, vielleicht nach
langen Jahren, Dritten gestattet sei, den Schleier zu lüften und die
Unehelichkeit des Kindes noch geltend zu machen.
Von dem erwähnten Prinzip macht das Gesetz auch zu Gunsten
der Lehens= und Fideikommißanwärter keine Ausnahme (Mot. Bd. 4
S. 660). Bei den Berathungen der Kommission für die zweite Lesung
wurde beantragt, das Ansechtungsrecht auf die Ehefrau, das Kind und
andere Interessenten auszudehnen; der Antrag wurde jedoch abgelehnt,
hauptsächlich mit Rücksicht darauf, daß nach deutschrechtlicher Auffassung
dem Mann unbeschränkte Verfügung über den Personenstand des Kindes
zustehe; ob mit Rücksicht auf die Lehen= und Fideikommißanwärter besondere
Bestimmungen zu treffen seien, könne man der Landesgesetzgebung
überlassen (Protok. S. 5796 f.; vgl. Einf.-G. z. BGB. Art. 59 und 3;
Denkschrift S. 220; Jakubezky, Bemerkungen zu dem Entw. eines BGB.
S. 310).
Dem höchstpersönlichen Charakter des Anfechtungsrechts entspricht
die Vorschrift, daß das Anfechtungsrecht nicht durch einen Vertreter
ausgeübt werden kann. Hiervon gilt jedoch eine Ausnahme für den
Fall, daß der Ehemann geschäftsunfähig (8 104) ist. In diesem Falle
kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
die Ehelichkeit anfechten (anders Entw. I s. Mot. Bd. 4 S. 669);
ist der Ehemann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (58 106, 114), so
bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
(§ 1595 vgl. § 1336). Daß der Pfleger eines abwesenden Ehemannes
zur Aufechtung nicht befugt ist, ergiebt sich aus § 1911 Abs. 1
(Mot. Bd. 4 S. 668). Die Bestimmungen des § 1593 finden übrigens
nur Anwendung, insofern die Unehelichkeit des Kindes wegen Nichtabstammens
desselben vom Ehemanne behauptet wird. Das aus allgemeinen
Grundsätzen sich ergebende Recht eines Jeden, die Ehelichkeit
eines Kindes um deswillen zu bestreiten, weil die Ehe seiner Eltern
nichtig (s. 8 1699) oder weil das Kind nicht von der Ehefrau
geboren, sondern untergeschoben sei, wird hierdurch keiner Einschränkung
unterworsen (Mot. Bd. 4 S. 664). Ueber die rückwirkende Kraft erfolg-