Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

86  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesehbuche.

Niemand  mehr  geltend  gemacht  werden  (BGB.  81593).  Die  Motive  (Bd.  4
S.  658  ff.)  verkennen  die  Bedenken  nicht,  die  dieser  Regelung,  insbesondere
vom  Standpunkt  der  Ehefrau  und  des  Kindes  aus,  entgegenstehen,  erklären
aber  für  ausschlaggebend  die  Erwägung,  daß  auf  diesem  Wege  eine  einheitliche
  Gestaltung  der  durch  die  eheliche  Geburt  bedingten  Rechtsverhältnisse
  ermöglicht  und  die  Zahl  schwieriger,  das  Familienglück  gefährdender
  Prozesse  vermindert  werde;  die  Gefahr,  daß  der  Ehemann
ein  in  Wahrheit  uneheliches  Kind  als  das  seinige  anerkennt  und  dadurch
  die  Rechte  des  Kindes  und  dritter  Personen  beeinträchtigt,  sei  ein
geringeres  Uebel  als  die  Gesahren,  welchen  das  Kind,  die  Ehre  der  Ehefrau
  und  das  Glück  der  Familie  ausgesetzt  sei,  wenn,  vielleicht  nach
langen  Jahren,  Dritten  gestattet  sei,  den  Schleier  zu  lüften  und  die
Unehelichkeit  des  Kindes  noch  geltend  zu  machen.

Von  dem  erwähnten  Prinzip  macht  das  Gesetz  auch  zu  Gunsten
der  Lehens=  und  Fideikommißanwärter  keine  Ausnahme  (Mot.  Bd.  4
S.  660).  Bei  den  Berathungen  der  Kommission  für  die  zweite  Lesung
wurde  beantragt,  das  Ansechtungsrecht  auf  die  Ehefrau,  das  Kind  und
andere  Interessenten  auszudehnen;  der  Antrag  wurde  jedoch  abgelehnt,
hauptsächlich  mit  Rücksicht  darauf,  daß  nach  deutschrechtlicher  Auffassung
dem  Mann  unbeschränkte  Verfügung  über  den  Personenstand  des  Kindes
zustehe;  ob  mit  Rücksicht  auf  die  Lehen=  und  Fideikommißanwärter  besondere
  Bestimmungen  zu  treffen  seien,  könne  man  der  Landesgesetzgebung
überlassen  (Protok.  S.  5796  f.;  vgl.  Einf.-G.  z.  BGB.  Art.  59  und  3;
Denkschrift  S.  220;  Jakubezky,  Bemerkungen  zu  dem  Entw.  eines  BGB.
S.  310).

Dem  höchstpersönlichen  Charakter  des  Anfechtungsrechts  entspricht
die  Vorschrift,  daß  das  Anfechtungsrecht  nicht  durch  einen  Vertreter
ausgeübt  werden  kann.  Hiervon  gilt  jedoch  eine  Ausnahme  für  den
Fall,  daß  der  Ehemann  geschäftsunfähig  (8  104)  ist.  In  diesem  Falle
kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  die  Ehelichkeit  anfechten  (anders  Entw.  I  s.  Mot.  Bd.  4  S.  669);
ist  der  Ehemann  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  (58  106,  114),  so
bedarf  er  zur  Anfechtung  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters
  (§  1595  vgl.  §  1336).  Daß  der  Pfleger  eines  abwesenden  Ehemannes
  zur  Aufechtung  nicht  befugt  ist,  ergiebt  sich  aus  §  1911  Abs.  1
(Mot.  Bd.  4  S.  668).  Die  Bestimmungen  des  §  1593  finden  übrigens
nur  Anwendung,  insofern  die  Unehelichkeit  des  Kindes  wegen  Nichtabstammens
  desselben  vom  Ehemanne  behauptet  wird.  Das  aus  allgemeinen
  Grundsätzen  sich  ergebende  Recht  eines  Jeden,  die  Ehelichkeit
eines  Kindes  um  deswillen  zu  bestreiten,  weil  die  Ehe  seiner  Eltern
nichtig  (s.  8  1699)  oder  weil  das  Kind  nicht  von  der  Ehefrau
geboren,  sondern  untergeschoben  sei,  wird  hierdurch  keiner  Einschränkung
unterworsen  (Mot.  Bd.  4  S.  664).  Ueber  die  rückwirkende  Kraft  erfolg-