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abgelausenen Dauer der Ständeversammlung einen
Gesetzentwurf über die Hut- und Weiderechie vor-
legen zu lassen, haben Wir zumal bei schon weit
vorgerückter Sitzungsgeit nicht entsprechen können,
übrigens aber den Gegenstand zur näheren ge-
schäsisordnungsmässigen Instruirung Unserem Mi-
nisterium des Innern überwiesen, und behalten
Uns das Weitere vor.
s8. 38.
Die Berufungssumme in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten betreffend.
Den an Uns gebrachten Antrag in Betreff
der Berufungssumme in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten werden Wir in reise Erwägung nehmen.
s. 39.
Die Sparkasfsen betreffend.
Den Antrag der Stände, dahin zu wirken,
daß mit den bereits bestehenden oder noch in das
Leben netenden Sparkassen, Leih= und Hilfskassen
verbunden, und daß diesen alle jene Rechte und
Befugnisse beigelegt werden, deren sich ähnliche im
Königreiche bereits bestehende öffentliche Anstalten
zu erfreuen haben, wollen Wir in reifliche Ueber-
legung ziehen.
5 40.
Die Bepflanzung der Staats-, Kreis= und
Oißriktsstrassemn mit Bäumen betreffend.
Den Antrag auf Erlassung eines Gesetzes
über die Verbindlichkeit zu den Baumpflanzungen
an den Staats-, Kreis= und Distriktsstrassen werden
Wir in nähere Ueberlegung ziehen. Die Behör-
den sind bereis angewiesen, bei der auf dem
Wege der Belehrung und Ermunterung den Baum-
bflanzungen an den Strassen und deren Unterhalt-
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ung zu gewährenden Förderung jeden nicht gesetz-
lichen Zwang zu vermeiden.
5. 41.
Den Wahlecensus der Landeigenthümer ohne
Gerichtsbarkeit betreffend.
Wir tragen aus mehreren Gründen, und
namentlich in Rücksicht auf Tit. X. §. 7. der Ver-
sassungs-Urkunde Bedenken, dem in dem Gesammt-
beschlusse vom S. August enthaltenen Anrage,
re Es wolle gesetzlich ausgesprochen werden,
b„ daß in allen Berhälrnissen, welche durch
„die Bestimmungen der Berfassungsurkunde
„ und späterer Gesetze auf Grundsteuer-=
Simpla basirt sind, die durch das Grund-
1 steuer-Gesetz vom 15. Auguft 1828 gesetz-
„lich festgestellten Grundsteuer-Simpla in
„Anwendung zu kommen haben,“
Unsere Genehmigung zu ertheilen, werden aber
diesen Gegenstand weiteren Berathungen unter-
werfen.
V. Abschnitt.
Deschwerden.
Auf die Uns vorgelegten Beschwerden eröff-
nen Wir, was folgt:
S. 1.
Die Beschwerde des heil. Krenz- Verbuͤndnifses
zum guten Tode in Muͤnchen wegen verfassungs-
widriger Belastung mit Coucurrenzbeitrãgen zu
fremden Zwecken betreffend.
Die von den Ständen an Uns gebrachte Be-
schwerde des Senates des hl. Kreuz-Verbündnisses
zum guten Tode in München wegen angeblich
verfassungswidriger Belastung mit Concurrens-Bel-