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schenzeit von der einen zu der anderen allge-
meinen Wahl der Abgeordneten verstorben,
oder gemäß der Bestimmungen der Verfas-
sungs-Gesetze aus der Kammer getreten, und
bei erfolgender Versammlung ver Stände des
Reiches kein — aus der jüngsten Wahl her-
vorgegangener und gültig gewählter Ersatz-
mann mehr vorhanden ist, ver an die Stelle
des Verstorbenen over Ausgetretenen in die
Kammer einberufen werden kann, so hat eine
Zwischenwahl zur Ernennung eines neuen Ab-
geordneten an die Stelle des Abgegangenen
Statt zu finden.
Artikel II.
Jede solche Zwischenwahl ist auf die Klasse
und auf den Regierungs-Bezirk, welchem
ver ausgetretene Abgcoronete angehört hatte,
so wie auf die eröffnete Stelle zu beschrän-
ken, und ver neue Abgeorvnete dabei nur für
jenen Zeitrammn zu wählen, welcher bis zu
dem Eintritte der nächsten allgemeinen Wah-
len noch abzulaufen hat. Bis zu viesem Zeit-
punkte haben diejenigen, welche bei der Zwi-
schenwahl dem Gewählten in der Stimmen-=
zahl zunächst kommen, für vie Classe und ven
Regierungsbezirk die Ersatzmänner zu bilden.
Artikel II.
Die Zwischenwahl wird bei den Klassen
ver Grurbesitzer mit gutsherrlicher Gerichts-
barkeit, und ver Universiräten, von den zur
Zelt dieser Wahl wahlberechtigten Mitgliedern
der Klassen, in jenen Städten, welche vurch
eigene Abgeordnete vertreten sind, von den
eben in verfassungsmäßiger Wirksamkeit steh-
enden Magistraten und Gemeinde-Bevollmäch--
tigten, und bei den übrigen Classen von den
aus ver letzten Wahl ver Abgeordneten zur
Stände-Versammlung hervorgegangenen Wahl-
männern vorgenommen.
Haben sich in der Zwischenzeit Abgänge
unter diesen Wahlmännern durch Todesfall,
oder durch den Verlust der zur Wahlfähigkei
verfassungsmäßig erforderlichen Eigenschaften
ergeben, so sind solche Abgänge vorerst durch
besonvere Wahlen in dem oder den betreffen-
den Wahlbezirken ver betheiligten Klasse zu
ersetzen.
Artikel WV.
Bei ver Zwischenwahl der Abgeorvneten,
so wie der Wahlmänner, finden die in dem
Titel I. ver zehenten Verfassungs-Beilage für
die Wahlen gegebenen allgemeinen und be-
sonderen Vorschriften volle Anwendung.
Artikel V.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage
der Bekanntmachung durch das Gesetzblatt
in Wirksamkeit, und soll als ein ergänzender