Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

7 
8 
schenzeit von der einen zu der anderen allge- 
meinen Wahl der Abgeordneten verstorben, 
oder gemäß der Bestimmungen der Verfas- 
sungs-Gesetze aus der Kammer getreten, und 
bei erfolgender Versammlung ver Stände des 
Reiches kein — aus der jüngsten Wahl her- 
vorgegangener und gültig gewählter Ersatz- 
mann mehr vorhanden ist, ver an die Stelle 
des Verstorbenen over Ausgetretenen in die 
Kammer einberufen werden kann, so hat eine 
Zwischenwahl zur Ernennung eines neuen Ab- 
geordneten an die Stelle des Abgegangenen 
Statt zu finden. 
Artikel II. 
Jede solche Zwischenwahl ist auf die Klasse 
und auf den Regierungs-Bezirk, welchem 
ver ausgetretene Abgcoronete angehört hatte, 
so wie auf die eröffnete Stelle zu beschrän- 
ken, und ver neue Abgeorvnete dabei nur für 
jenen Zeitrammn zu wählen, welcher bis zu 
dem Eintritte der nächsten allgemeinen Wah- 
len noch abzulaufen hat. Bis zu viesem Zeit- 
punkte haben diejenigen, welche bei der Zwi- 
schenwahl dem Gewählten in der Stimmen-= 
zahl zunächst kommen, für vie Classe und ven 
Regierungsbezirk die Ersatzmänner zu bilden. 
Artikel II. 
Die Zwischenwahl wird bei den Klassen 
ver Grurbesitzer mit gutsherrlicher Gerichts- 
barkeit, und ver Universiräten, von den zur 
Zelt dieser Wahl wahlberechtigten Mitgliedern 
der Klassen, in jenen Städten, welche vurch 
eigene Abgeordnete vertreten sind, von den 
eben in verfassungsmäßiger Wirksamkeit steh- 
enden Magistraten und Gemeinde-Bevollmäch-- 
tigten, und bei den übrigen Classen von den 
aus ver letzten Wahl ver Abgeordneten zur 
Stände-Versammlung hervorgegangenen Wahl- 
männern vorgenommen. 
Haben sich in der Zwischenzeit Abgänge 
unter diesen Wahlmännern durch Todesfall, 
oder durch den Verlust der zur Wahlfähigkei 
verfassungsmäßig erforderlichen Eigenschaften 
ergeben, so sind solche Abgänge vorerst durch 
besonvere Wahlen in dem oder den betreffen- 
den Wahlbezirken ver betheiligten Klasse zu 
ersetzen. 
Artikel WV. 
Bei ver Zwischenwahl der Abgeorvneten, 
so wie der Wahlmänner, finden die in dem 
Titel I. ver zehenten Verfassungs-Beilage für 
die Wahlen gegebenen allgemeinen und be- 
sonderen Vorschriften volle Anwendung. 
Artikel V. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage 
der Bekanntmachung durch das Gesetzblatt 
in Wirksamkeit, und soll als ein ergänzender
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.