Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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vom 8. Juni und 20. Juli 1807 über die 
Wittwen= und Waisenfonds = Beiträge der 
Staatsdiener (so weit diese letzteren zwei 
Verordnungen noch keine Gültigkeit haben) 
eingeführt, wogegen die bisherigen Gesetze 
über Gewerbs= und Personal-Staats-Aufla- 
gen (mit Ausnahme der in einigen Theilen 
des Regierungsbezirkes schon gelrenden Ver- 
ordnungen über die gedachten Wittwen= und 
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Waisenfonds-Beiträge) außer Wirkung, und 
dem gemäß die jetzt bestehenden Gewerbs- 
und Personal-Staats-Auflagen, vorbehaltlich 
aller grund= und gutsherrlichen, dann aller 
an Privaten, Corporationen und Stiftungen 
zu reichenden Abgaben-Leistungen außer Per- 
ception treten. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem 
Vellzuge des Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. 
Ludwig. 
Arhr. v. Gise. FPrhr. v. Schrenk. 
v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. 
Graf v. Feinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der erpedirende geheime- Secretär 
V. Heramer.
	        
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