Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

123 
zur Deckung der nothwendigen, gesetzlich 
auf die Kreisfonds hingewiesenen Lasten, 
auf vier und ein Sechstel Procent der 
Steuer-Principal-Summe, oder zwei 
und einen halben Kreuzer vom Steuer- 
gulden; 
124 
verwendenden Ausgaben, auf ein und 
zwei Drittel Procent der Steuer-Prin- 
cipal-Summe, oder ein Kreuzer vom 
Steuergulden. 
Das Mintsterlum des Innern und das 
b. zur Deckung der fakultativen, zu ge= Finanz-Ministerium sind mit dem Vollzuge 
meinnützigen Zwecken und Anstalten zu dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. 
Ludwig. 
Arhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk. v. Abel. 
Graf v. Seinosheim. 
Frhr. v. Gumppenberg. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der expedirende geheime Seeretär 
V. Heramer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.