Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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a. zur Deckung der nothwendigen, gesetzlich wendenden Ausgaben, auf ein und zwet 
auf die Kreisfonds hingewiesenen Lasten, Drittel Procem der Steuer-Principal- 
auf vier und ein Sechstel Prorent Summe, oder ein Kreuzer vom Steuer- 
der Steuer-Prineipal-Summe, oder gulden. 
zwei und einen halben Kreuzer vom 
Steuergulden; Das Ministerium des Innern und das 
b. zur Deckung der fakultativen, zu gemein- Finanzministerium sind mit dem Vollzuge die- 
nützigen Zwecken und Anstalren zu ver= ses Gesetzes beauftragt 
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. 
Ludwig. 
frhr. v. Gise. frhr. v. Schreuk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. 
# Graf v. Seinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der erpedirende geheime Secretär 
V. Heremer.
	        
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