Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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palsumme, oder zwei und einen hal- prinzipalsumme, oder einen Kreuzer 
ben Kreuzer vom Steuergulden; vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der faculativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnätzigen Zwecken und Anstalten Unser Finanzministerium sind mit dem 
zu verwendenden Ausgaben auf ein Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
und zwei Drittel Prozent der Steuer- 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Secretär 
V. Heramer.
	        
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