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#s. 16. von Uns ertheilten Entschließung einer
umfassenden Prüfung und Berathung unterstellt
worden, und es haben sich dabei zureichende
Gründe für eine solche Revision nicht heraus-
gestellt.
Wir haben jedoch in Folge dieser Berath-
ung berelts Verfügung getroffen, damit die
Vollzugs = Instructton vom 12. Juny 1835
mit Sorgfalt revidirt, und auf diesem Wege
gegründeten Klagen, soweit solche bestehen, Ab-
hülse gewährt werde.
8. 15.
Bei den von Unseren getreuen Ständen
rücksichtlich der Herstellung und Instandsetzung
von Kasernen, der Löhnungen der Gendarmerie,
der Gagebezüge der Militärärzte, der Pensionen
der Offiziere und Milltärbeamten, der Gehalts-
Aufbesserung geringer besoldeter Civil-Staats-
diener und Angestellter, dann der Theuerungs-
Zulagen für Pensiontsten und für Wittwen und
Waisen von Staats= und öffentlichen Dienern
gestellten Anträgen haben Wir die Beachtung
des s. 19. Tit. VII. der Verfassungs-Urkunde
vermißt.
s. 16.
Wir haben vor, die von den Ständen an
Uns gebrachtew, das Budget der VI. Finanz-
Periode betreffenden Wünsche bei Stellung des-
selben in Erwägung zu nehmen.
8. 17.
Bezüglich der beiden Anträge:
„es mögen diejenigen Distriktsstrassen, welche
ihrem Wesen und ihrer Wichtigkeit nach
in die Classe der Staatsstrassen sich eignen,
als solche von dem Staate übernommen
werden,“
und
„es möge der Art. 7. des Gesetzes vom
25. August 1843, den Bau einer Eisen-
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bahn von Hof nach Lindau betreffend,
baldigst vollzogen werden,“
verweisen Wir auf den Landtags-Abschied vom
25. August 1843 Abschn. IV. s. 27. im Ein-
gange, mit dem Bemerken, daß das Budget
der V. Finanz-Periode dem Staats. Strassenbau-
Fonds die zur Ucbernahme von Distriktostrassen
erforderlichen Mittel nicht gewähret, daß aber
zur Erleichterung der Unterthanen, wo solche
Nokh thut, und soweit es die gegebenen Mittel
gestatten, Unterstützungen aus dem besagten
Fonds bisher schon gewährt worden sind; dann
daß, was in Folge des §. 7. des eben erwähn-
ten Eisenbahn-Gesetzes etwa zu geschehen habe,
erst dann in nähere Erwägung genommen wer-
den könne, wenn wenigstens einzelne von den
Hauptabtheilungen der besagten Eisenbahn voll-
endet, und für den Verkehr eröffnet seyn werden.
S. 18.
Für die Befriedigung der rücksichtlich des Zustandes
der Frohnvesten sich offenbarenden Bedürsnisse, für die
rechtzeitige und vollständige Wendung der Baufälle
an den Staatsgebäuden und für die Erfüllung der
dem Staate aus Privatrechtsliteln obliegenden Bau-
Verbindlichkeiten ist dic gecignete Anordnung schon
bey dem Beginne der laufenden Finanz-Periode
getroffen, und dabey mit Rücksicht auf den Um-
fang der Gesammtausgabe ein, sämmtliche der lau-
fenden Finanzperiode aufgegebenen Leistungen auf
die sechs Jahre derselben vertheilender Planu fest-
gesetzt worden, dessen Vollzug von Jahr zu Jahr
voranschreitet.
Was insbesondere die privatrechtlichen Bau-
Verbindlichkeiten des Staates betrifft, so haben
Wir zu deren Erfüllung in den vergangenen
Jahren der laufenden Finanz-Periode bereits aus-
serordentliche Zuschüsse aus dem Reichs-Reserre-
sonds anweisen lassen.