Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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#s. 16. von Uns ertheilten Entschließung einer 
umfassenden Prüfung und Berathung unterstellt 
worden, und es haben sich dabei zureichende 
Gründe für eine solche Revision nicht heraus- 
gestellt. 
Wir haben jedoch in Folge dieser Berath- 
ung berelts Verfügung getroffen, damit die 
Vollzugs = Instructton vom 12. Juny 1835 
mit Sorgfalt revidirt, und auf diesem Wege 
gegründeten Klagen, soweit solche bestehen, Ab- 
hülse gewährt werde. 
8. 15. 
Bei den von Unseren getreuen Ständen 
rücksichtlich der Herstellung und Instandsetzung 
von Kasernen, der Löhnungen der Gendarmerie, 
der Gagebezüge der Militärärzte, der Pensionen 
der Offiziere und Milltärbeamten, der Gehalts- 
Aufbesserung geringer besoldeter Civil-Staats- 
diener und Angestellter, dann der Theuerungs- 
Zulagen für Pensiontsten und für Wittwen und 
Waisen von Staats= und öffentlichen Dienern 
gestellten Anträgen haben Wir die Beachtung 
des s. 19. Tit. VII. der Verfassungs-Urkunde 
vermißt. 
s. 16. 
Wir haben vor, die von den Ständen an 
Uns gebrachtew, das Budget der VI. Finanz- 
Periode betreffenden Wünsche bei Stellung des- 
selben in Erwägung zu nehmen. 
8. 17. 
Bezüglich der beiden Anträge: 
„es mögen diejenigen Distriktsstrassen, welche 
ihrem Wesen und ihrer Wichtigkeit nach 
in die Classe der Staatsstrassen sich eignen, 
als solche von dem Staate übernommen 
werden,“ 
und 
„es möge der Art. 7. des Gesetzes vom 
25. August 1843, den Bau einer Eisen- 
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bahn von Hof nach Lindau betreffend, 
baldigst vollzogen werden,“ 
verweisen Wir auf den Landtags-Abschied vom 
25. August 1843 Abschn. IV. s. 27. im Ein- 
gange, mit dem Bemerken, daß das Budget 
der V. Finanz-Periode dem Staats. Strassenbau- 
Fonds die zur Ucbernahme von Distriktostrassen 
erforderlichen Mittel nicht gewähret, daß aber 
zur Erleichterung der Unterthanen, wo solche 
Nokh thut, und soweit es die gegebenen Mittel 
gestatten, Unterstützungen aus dem besagten 
Fonds bisher schon gewährt worden sind; dann 
daß, was in Folge des §. 7. des eben erwähn- 
ten Eisenbahn-Gesetzes etwa zu geschehen habe, 
erst dann in nähere Erwägung genommen wer- 
den könne, wenn wenigstens einzelne von den 
Hauptabtheilungen der besagten Eisenbahn voll- 
endet, und für den Verkehr eröffnet seyn werden. 
S. 18. 
Für die Befriedigung der rücksichtlich des Zustandes 
der Frohnvesten sich offenbarenden Bedürsnisse, für die 
rechtzeitige und vollständige Wendung der Baufälle 
an den Staatsgebäuden und für die Erfüllung der 
dem Staate aus Privatrechtsliteln obliegenden Bau- 
Verbindlichkeiten ist dic gecignete Anordnung schon 
bey dem Beginne der laufenden Finanz-Periode 
getroffen, und dabey mit Rücksicht auf den Um- 
fang der Gesammtausgabe ein, sämmtliche der lau- 
fenden Finanzperiode aufgegebenen Leistungen auf 
die sechs Jahre derselben vertheilender Planu fest- 
gesetzt worden, dessen Vollzug von Jahr zu Jahr 
voranschreitet. 
Was insbesondere die privatrechtlichen Bau- 
Verbindlichkeiten des Staates betrifft, so haben 
Wir zu deren Erfüllung in den vergangenen 
Jahren der laufenden Finanz-Periode bereits aus- 
serordentliche Zuschüsse aus dem Reichs-Reserre- 
sonds anweisen lassen.
	        
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