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8. 33.
Daß die Last der Bepflanzung der Staats-
strassen mit Alleebäumen den Gemeinden nicht auf-
gebürdet werde, haben Wir Unseren getreuen
Ständen bereits in dem Landtags-Abschiede vom
25. August 1843 Abschn. IV. s. 40. eröffnet.
Unser Ministerium des Innern wird den
Vollzug der desfalls bestehenden Anordnungen über-
wachen.
8. 34.
Den Antrag,
„es möge den Gemeinden gestattet werden,
durch Local-Auflagen, welche wesentlich die
Vermöglicheren treffen, namentlich auf Ge,
genstände des Lurus den bereits eingeführten
Local-Malz-Aufschlag ganz oder theilweise
zu ersetzen und der Einführung dieses Auf-
schlags vorzubeugen,“
wollen Wir bei Revision des Gesetzes über
die Gemeinde-Umlagen näherer Prüfung unterstel-
len lassen.
C.
Besondere Wünsche und Anträge.
8. 35.
Die Erhebung von Coneurrenz-Beiträgen aus
den Renten-Ueberschüsseen der Kirchenstiftungen
betreffend.
Zu einer authentischen Interpretatlon des 8.
48. der zweiten Verfassungs-Beilage ist eine ge-
nügende Veranlassung nicht gegeben.
Was die Anwendung dieses §. betrifft, so
haben Wir bereits in dem Landtags-Abschiede
vom 15. April 1840 unter III. B. 2 Unsere
desfallsige Willens-Meinung kund gegeben, und
wird bei der bereits eingeleiteten Revision der be,
stehenden Vollzugs-Vorschristen das von Unseren
getreuen Ständen Beantragte in Erwägung gezo-
gen werden.
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Beitragleistungen der Kirchenstiftungen für
Klöster wurden ohnehin nicht in Anspruch genom-
men.
8. 36.
Die Ergänzung der Zahl der Abgeordneten aus
der Pfalz betreffend.
Was den Antrag auf Ergänzung der Zahl
der Abgeordneten aus der Pfalz betrifft, so wol-
len Wir Uns vorerst die nähere Wuͤrdigung
der Sache in allen ihren Beziehungen vorbe-
halten haben.
S 37.
Die Nevision der bestehenden Distrikts = und
Local-Umlagen-Gesetze betreffend.
Die über Distrikts = und Local-Umlagen
bestehende Gesetzgebung wollen Wir einer gründ-
lichen Revision unterwersen lassen.
#K 38.
Wiederherstellung der Gewerbs-Prilfungs-Com-
missionen am Sitze sämmtlicher Distrikts-Polizey=
Behörden.
Ueber die Wiederherstellung von Gewerbs-
Prüfungs= Commissionen an den Sitzen sämmt-
licher Distrikts -Polizeybehörden in den Regle-
rungsbezirken dießseits des Rheins wollen Wir
demnächst die den Verhältnissen angemessene An-
ordnung ergehen lassen.
8. 39.
Die Recursfrist in Polizey= Strafsachen.
Wir verordnen, dem Antrage der Stände
gemäß:
1) für Recurcergreisung gegen polizeyliche
Straserkenntnisse wird in den sieben Re-
gierungsbezirken dießseits des Rheins eine
Nothfrist von vierzehn Tagen, von der
hier unten Nr. 3. bestimmten Verkündung
nebst Eröffnung an gerechnet, sestgesetzt.
2) Bei Uebertretungen, für welche gesetzlich
eine III. Instanz bel Unserem Staats-