Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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8. 33. 
Daß die Last der Bepflanzung der Staats- 
strassen mit Alleebäumen den Gemeinden nicht auf- 
gebürdet werde, haben Wir Unseren getreuen 
Ständen bereits in dem Landtags-Abschiede vom 
25. August 1843 Abschn. IV. s. 40. eröffnet. 
Unser Ministerium des Innern wird den 
Vollzug der desfalls bestehenden Anordnungen über- 
wachen. 
8. 34. 
Den Antrag, 
„es möge den Gemeinden gestattet werden, 
durch Local-Auflagen, welche wesentlich die 
Vermöglicheren treffen, namentlich auf Ge, 
genstände des Lurus den bereits eingeführten 
Local-Malz-Aufschlag ganz oder theilweise 
zu ersetzen und der Einführung dieses Auf- 
schlags vorzubeugen,“ 
wollen Wir bei Revision des Gesetzes über 
die Gemeinde-Umlagen näherer Prüfung unterstel- 
len lassen. 
C. 
Besondere Wünsche und Anträge. 
8. 35. 
Die Erhebung von Coneurrenz-Beiträgen aus 
den Renten-Ueberschüsseen der Kirchenstiftungen 
betreffend. 
Zu einer authentischen Interpretatlon des 8. 
48. der zweiten Verfassungs-Beilage ist eine ge- 
nügende Veranlassung nicht gegeben. 
Was die Anwendung dieses §. betrifft, so 
haben Wir bereits in dem Landtags-Abschiede 
vom 15. April 1840 unter III. B. 2 Unsere 
desfallsige Willens-Meinung kund gegeben, und 
wird bei der bereits eingeleiteten Revision der be, 
stehenden Vollzugs-Vorschristen das von Unseren 
getreuen Ständen Beantragte in Erwägung gezo- 
gen werden. 
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Beitragleistungen der Kirchenstiftungen für 
Klöster wurden ohnehin nicht in Anspruch genom- 
men. 
8. 36. 
Die Ergänzung der Zahl der Abgeordneten aus 
der Pfalz betreffend. 
Was den Antrag auf Ergänzung der Zahl 
der Abgeordneten aus der Pfalz betrifft, so wol- 
len Wir Uns vorerst die nähere Wuͤrdigung 
der Sache in allen ihren Beziehungen vorbe- 
halten haben. 
S 37. 
Die Nevision der bestehenden Distrikts = und 
Local-Umlagen-Gesetze betreffend. 
Die über Distrikts = und Local-Umlagen 
bestehende Gesetzgebung wollen Wir einer gründ- 
lichen Revision unterwersen lassen. 
#K 38. 
Wiederherstellung der Gewerbs-Prilfungs-Com- 
missionen am Sitze sämmtlicher Distrikts-Polizey= 
Behörden. 
Ueber die Wiederherstellung von Gewerbs- 
Prüfungs= Commissionen an den Sitzen sämmt- 
licher Distrikts -Polizeybehörden in den Regle- 
rungsbezirken dießseits des Rheins wollen Wir 
demnächst die den Verhältnissen angemessene An- 
ordnung ergehen lassen. 
8. 39. 
Die Recursfrist in Polizey= Strafsachen. 
Wir verordnen, dem Antrage der Stände 
gemäß: 
1) für Recurcergreisung gegen polizeyliche 
Straserkenntnisse wird in den sieben Re- 
gierungsbezirken dießseits des Rheins eine 
Nothfrist von vierzehn Tagen, von der 
hier unten Nr. 3. bestimmten Verkündung 
nebst Eröffnung an gerechnet, sestgesetzt. 
2) Bei Uebertretungen, für welche gesetzlich 
eine III. Instanz bel Unserem Staats-
	        
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