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Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
.W 4.
München, den 3. Juni 1846.
Inhalt:
Gesetz, dle Deckung des Bedarss für den Fortbau der dudwlgs-Süd-Nordbahn während der zwelten Hälste der
V. Flnanzperlode betressend. (#Ul. Bel.age zum Abschlede für dle Ständeversammlung.)
Gesetz,
die Deckung des Bedarfs für den Fortbau
der Ludwigs = Sud-Nordbahn während der
zweiten Hälfte der V. Finanzperiode betr.
Ludwig
von Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bey Uhein;,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben te. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Staatsraths, mie Beiratb und Zu-
stimmung Unserer Eieben und Getrenen
der Stände des Reichs, beschlossen und
verordnen:
Art. I.
Die Königliche Schuldentilgungs-Com-
mission wird ermächtigt, zur Fortsehung
des Baues der Ludwigs-Süd-Nortbahn
bis zum Schlusse der V. Finanzpertode und
resp. des letzten Jahres derselben 1943,
ein weiteres zu 31 Procent verzjinsliches
Anlehen bis zu dem Marimal Betrage von
10.000.000 fl. (zehn Milllonen Gulden)
außer den in dem Gesetze vom 25 August
1843 bereits bewilligten 15,000,000 fl.
in den nächstkommenden drei Jahren 1847,
1843 und 1845 nach Maaßgabe des Be-