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darfes und nach Befund der Umsstaͤnde
aufzunehmen.
Art. II.
Das aufzunehmende Anlehen wird im
Allgemeinen auf den Staatsschuldentilgungs-
Fond, insbesondere aber auf die dem Eisen-
bahnbaue durch dat Budget der V. Finanz=
eriode zugewiesene Dotation aus den
laufenden Staats-Gesällen, dann auf die
Rein: Einnahme aus den bereits eröffneten
und nach und nach zur Vollendung und
Erffnung kommenden Abtheilungen der
Ludwigs-Sud-Nordbahn versichert.
Art., Ul.
Als Tilgungs= Fond des aufzunehmen-
den Anlehens werden schon jetzt, Fleich wie
bei der bereits bestehenden Staatsschuld,
2 Procent der jeweiligen Anlehens Größe
bestimmt, und die Mittel hiezu aus den
jederzeit in dem Budget für Eisenbahnen
auszuwerfenden Summen entnommen werden.
Dieselbe Bestimmung wird auch auf
das in dem Gesetze vom 25. August 1843
bereits bewilligte Anlehen von 15 Millio=
neng Gulden hiemit ausgedehnt.
Art. I.
Vor Ablauf des Jahres 1823, des
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letzten der V. Finanzperlode, soll über den
weiteren Betrag der für die Vollendung
des bis dahin noch nicht gänzlich herge-
stellten Theiles der Ludwigs-Süd-Nordbahn
etwa ferner erforderlichen Capitals = Auf-
nahme, so wie über die Bildung eines
besonderen Amertisétlens-Fondes für sämmt-
liche Aulehen auf verfassungsmäßigem Wege
welitere Vorforge getroffen werden.
Art. V.
Nachträglich zu dem Gesebße vom 25.
August 1843 wird bestimmt: die Tarife
für Personen-, Waaren= und jeden andern
Transport sollen in ihren Marimal-Beträ-
gen von Budget= zu Budget-Periede mit
Beirath und Zustimmung der Stände fest-
gesetzt werden. «
Die Regierung ist zu der Feststellung
der provisorischen Tarise bis zur vollstän-
digen Eröffnung der Bahn ermächiigt.
Art. VI.
Das Minisierium des königlichen Hau-
ses und des Aeußern, das Ministerium des
Innorn und das Finanz-Ministerium stüd
mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Ge-
sebes beauftrage.
Gegeben, München den 23. Mai 1846.
udwig.
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seinsheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der expedirende geheime Sccretär
p. Heramer.