Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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ist auf die Summe von 390,000 fl. fest- 
gesetzt. 
Art. III. 
Die Mittel zur Deckung des im Art. I. 
und II. bemerkten Staatsaufwandes im Ge- 
sammtbetrage von 890,000 fl. sind aus den 
Einnahms-Ueberschüssen der V. Finanzperiode 
zu entnehmen. 
Art. I. 
Die Tarife für Personen= und Waaren= 
und jeden anderen Transport sollen in 
ihren Maxrimal-Beträgen von Finanzperiode 
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zu Finanzperiode mit Beirath und Zustim- 
mung der Stände festgesetzt werden. Die 
Regierung ist zu Feststellung der provisori- 
schen Tarife bis zum Ablaufe der V. Finanz- 
veriode ermächtiget. 
Art. V. 
Unser Ministerium des Königlichen Hau- 
ses und des Aenßern, Unser Ministerium 
des Innern und Unser Finanz-Ministerium 
sind mit dem Vollzuge des gegenwärtigen 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seinoheim. 
Rach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erxpedirende gehelme Secretär 
V. Heramer.
	        
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