Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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gen jenen, welcher dem Winter-Biersatze 
des vorausgegangenen Sudjahres zu Grunde 
lag, notorisch um zwei Gulden per Schäf- 
fel höher oder niedriger stehen, so ist der 
provisorische Winterbiersatz um einen Pfen- 
nig per Maaß zu erhöhen oder zu min- 
dern. 
Bei jeder weiteren, zwei Gulden per 
Schäffel betragenden Verschiedenheit der 
Gerstenpreise hat eine gleichmäßige Er- 
höhung oder Minderung des provisorischen 
Biersatzes einzutreten. 
F. 7. 
Gehet der in solcher Weise berechnete 
Biersatz auf ungerade Pfennige aus, so 
soll derselbe für die erste Hälfte der Zeit, 
für welche er zu gelten hat, um einen Pfen- 
nig hinaufgesetzt, für die zweite Hälfte 
aber um einen Dfennig herabgeseht wer- 
den. 
Diese Bestimmung soll außer Wirk- 
samkeit gesetzt werden, wenn eine dem Be- 
darf entsprechende Anzahl von Hellermün- 
zen ausgeprägt und in den Verkehr gekom- 
men ist. 
9. 8. 
Wer Bier verleit gibt, welches die 
Kraft und den Gehalt nicht hat, den es 
bei der Verwendung der vorgeschriebenen 
Quantitaͤt von Hopfen und Malz haben 
sollte, wird an Geld um fünf bis fünfjig 
Gulden bestraft. 
Mit gleicher Strase soll das Verlelt, 
geben verdorbener, oder mit fremdartigen, 
aber der Gesundheit nicht schädlichen In- 
gredienzien alterirten Bieres beahndet wer- 
den. 
Die für solche Falle außerdem, durch 
die Allerhöchste Entschließung vom 18. Mai 
1812, mehrere über verschiedene Bestim- 
mungen der Verordnung vom 25. April 
1811 bezüglich der Regulirung des Bier- 
sahes im Königreiche entstandene Anstände 
betreffend, 9. 2. Ziffer III. angeordnete Con- 
fiskation des Bieres zum Besten des Lo- 
kal-Armenfonds bleibt hiebei ausdrücklich 
vorbehalten. · 
Wird der Brauer faͤllig befunden, 
geringhaltiges, verdorbenes oder mit fremd- 
artigen, aber der Gesundheit nicht schaͤd- 
lichen Ingredienzien alterirtes Bier unter 
dem Reife an den Wirth oder einen an— 
deren Abnehmer abgegeben zu haben, so 
finden die Bestimmungen des Tit. II Arc. 
17. des Regulativs vom 15. April 1811 
Anwendung, auch bleibt die Consiekation 
jener Biervorräthe, von welchen die Abgabe 
bewirkt worden ist, nach F. 2. Ziffer IV. 
der Allerhöchsten Verordnung vom 18. Mai 
1812 vorbehalten. 
F. 9. 
Wenn der wegen Verfälschung oder 
Alterirung des Bieres oder wegen Abgabe 
verdorbenen Bieres verurtheilte Brauer
	        
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