Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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schrift der Urkunde, kraft welcher die Zwangs- 
Veraͤu ßerung geschehen soll, dem Schuldner 
zugestellt und diese Zustellung in dem Zah- 
lungs-Befehle beurkundet werden. Sie soll 
jedoch bei Verlust der deßfallsigen Kosten 
unterbleiben, wenn die Urkunde innerhalb 
des lepten, dem Zahlungsbefehle vorherge- 
henden Jahres dem Schuldner bereits zu- 
gestellt worden war. In diesem Falle ist 
eine allgemeine Bezeichnung der Urkunde 
und die Angabe ihres Datums, sowie des 
Datums der früher geschehenen Zustellung 
hinreichend. Wenn der Glubiger nicht 
selbst in der Gemeinde wohnt, wo das zu- 
ständige Bezirksgericht seinen Sitz har, 
so soll der Zahlungsbefehl die Erwählung 
eines Wohnsitzes in dieser Gemeinde ent- 
halten. 
Der Schuldner kann, wenn keine ver- 
tragsmäßigen Bestimmungen entgegenstehen, 
in dem erwählten Wohnsite ein giltiges 
Realanerbieten machen. 
Der Zahlungsbefehl soll zugleich die 
Androhung enthalten, daß, wenn innerhalb 
dreißig Tagen keine Zahlung erfolgt, zur 
Beschlagnahme der unbeweglichen Güter 
des Schuldners geschritten werden wird. 
Art. 2. 
Die Beschlagnahme darf nicht eher 
als dreißig volle Tage nach dem Zahlungs- 
Befehle vorgenommen werden. Laßt aber 
der Gldubiger mehr als neunzig Tage zwi- 
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schen demselben und der Beschlagnahme 
verstreichen, so muß solcher unter Beobach- 
tung der oben bestimmten Form und Frist 
wiederholt werden, und die Kosten des frü- 
heren Zahlungsbefehles bleiben, vorbehalt- 
lich besonderer Uebereinkunft dem Gläubi 
ger zur Last. 
Sind die obigen Fristen durch eine 
eingelegte Opposition unterbrochen worden, 
so laufen sie vom Tage der Zustellung des 
abweisenden Urtheils. 
Art. 3. 
Die Beschlagnahme soll durch einen 
hierzu speziell bevollmächtigten Gerichtsbo- 
ten in der Gemeinde geschehen, wo die Gü- 
ter des Schuldners liegen. Der Gerichts- 
bote kann sich zu diesem Behufe die das 
Grundeigenthum betreffenden Bücher oder 
Plne von dem Cataster-Amte vorlegen oder 
die erforderlichen Auszüge ertheilen lassen, 
und die Gemeinde-Vorstände sind ebenfalls 
verpflichtet, demselben auf Begehren die in 
ihren Händen befindlichen Behelfe zur Ein- 
sicht vorzulegen. Findet der Gerichtsbote 
hierin Anhaltspunkte genug, um die in Be- 
schlag zu nehmenden Immobilien genau be- 
zeichnen zu können, so braucht er sich nicht 
auf die einzelnen Güterstücke zu begeben. 
Art. 4. 
Das Beschlagnahme-Protokoll soll aus- 
ser den gewöhnlichen Förmlichkeiten der Ge- 
richtsbotenakte enthalten:
	        
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