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den Kaufpreis mit fuͤnf vom Hundert
zu verzinsen hat.
Daß der Ansteigerer durch den Zu-
schlag keine andern Rechte erlangt,
als diejenigen, welche dem Schuldner
selbst an der versteigerten Sache zu-
gestanden, und daß er vom Tage des
Zuschlages an, in dlese Rechte ein-
tritt.
Daß das zugeschlagene Gut mit seinen
aktiven und passiven Dienstbarkeiten
auf den Ansteigerer uͤbergeht.
Daß jeder Ansteigerer auf Verlangen
sogleich einen guten solidarischen
Buͤrgen fuͤr die Erfuͤllung seiner Ver-
bindlichkeiten zu stellen hat.
Daß im Falle der Nichterfuͤllung der
Kaufbedingungen von Seite des An-
steigerers eine neue Versteigerung auf
seine Gefahr und Kosten vorgenom-
men werden könne.
7) Daß die Kosten des Versteigerungs-
Protokolls der für den Ansteigerer be-
stimmten Ausfertigung, sowie die
hierauf Bezug habenden Stempel-,
Registrirungs- und Notariats-Gebüh-=
ren von dem Ansteigerer noch außer
dem Kaufpreise sogleich zu berichtigen
sind, die übrigen Kosten hingegen
auf den Kaufpreis in Abzug kommen,
und vorzugsweise vor jeder anderen
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Forderung auf denselben angewiesen
werden.
Daß jeder außerhalb der Pfalz woh-
nende Ansdeeigerer gehalten seyn soll,
im Versteigerungs= Protokolle inner-
halb dieses Regierungs-Bezirkes einen
Wohnsitz zu erwählen, wo ihm alle
auf die Zwangsverdußerung bezügli-
chen Akre zugestellt werden können.
Diese Bedingungen find bei Verlust
der deßfallsigen Kosten, in denjenigen Akten
des Verfahrens, welche die Versteigerungs-
Bedingnisse enthalten müssen, nur durch eine
kurze Hinweisung auf den gegenwärtigen
Accikel zu erwóähnen, in soweit nicht der
Anschlagzertel abweichende Bestimmungen
enthält.
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Arr. 14.
Die Schuldner sowohl, als die Hy-
pothek-Gläubiger sind befugt, gegen die von
dem betreibenden Gläubiger aufgestellren
Versteigerungs-Bedingungen, wenn dieselben
rechtswidrig sind, oder das gesetzliche In-
teresse der Betheiligten gefährden, ihre Ein-
wendungen zu erheben, und dieselben dem
Gerichte zur Entscheldung vorzulegen.
Wenn der betreibende Gläubiger in
den Verstelgerungs-Bedingungen keine oder
nur kurze Fristen zur Zahlung des zu er-
zielenden Kauforeises festgesetzt hat, so ist
das Gericht ermächeiget, auf Anrufen eines
Hypothek. Gläubigers oder des Schuldners