Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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den Kaufpreis mit fuͤnf vom Hundert 
zu verzinsen hat. 
Daß der Ansteigerer durch den Zu- 
schlag keine andern Rechte erlangt, 
als diejenigen, welche dem Schuldner 
selbst an der versteigerten Sache zu- 
gestanden, und daß er vom Tage des 
Zuschlages an, in dlese Rechte ein- 
tritt. 
Daß das zugeschlagene Gut mit seinen 
aktiven und passiven Dienstbarkeiten 
auf den Ansteigerer uͤbergeht. 
Daß jeder Ansteigerer auf Verlangen 
sogleich einen guten solidarischen 
Buͤrgen fuͤr die Erfuͤllung seiner Ver- 
bindlichkeiten zu stellen hat. 
Daß im Falle der Nichterfuͤllung der 
Kaufbedingungen von Seite des An- 
steigerers eine neue Versteigerung auf 
seine Gefahr und Kosten vorgenom- 
men werden könne. 
7) Daß die Kosten des Versteigerungs- 
Protokolls der für den Ansteigerer be- 
stimmten Ausfertigung, sowie die 
hierauf Bezug habenden Stempel-, 
Registrirungs- und Notariats-Gebüh-= 
ren von dem Ansteigerer noch außer 
dem Kaufpreise sogleich zu berichtigen 
sind, die übrigen Kosten hingegen 
auf den Kaufpreis in Abzug kommen, 
und vorzugsweise vor jeder anderen 
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Forderung auf denselben angewiesen 
werden. 
Daß jeder außerhalb der Pfalz woh- 
nende Ansdeeigerer gehalten seyn soll, 
im Versteigerungs= Protokolle inner- 
halb dieses Regierungs-Bezirkes einen 
Wohnsitz zu erwählen, wo ihm alle 
auf die Zwangsverdußerung bezügli- 
chen Akre zugestellt werden können. 
Diese Bedingungen find bei Verlust 
der deßfallsigen Kosten, in denjenigen Akten 
des Verfahrens, welche die Versteigerungs- 
Bedingnisse enthalten müssen, nur durch eine 
kurze Hinweisung auf den gegenwärtigen 
Accikel zu erwóähnen, in soweit nicht der 
Anschlagzertel abweichende Bestimmungen 
enthält. 
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Arr. 14. 
Die Schuldner sowohl, als die Hy- 
pothek-Gläubiger sind befugt, gegen die von 
dem betreibenden Gläubiger aufgestellren 
Versteigerungs-Bedingungen, wenn dieselben 
rechtswidrig sind, oder das gesetzliche In- 
teresse der Betheiligten gefährden, ihre Ein- 
wendungen zu erheben, und dieselben dem 
Gerichte zur Entscheldung vorzulegen. 
Wenn der betreibende Gläubiger in 
den Verstelgerungs-Bedingungen keine oder 
nur kurze Fristen zur Zahlung des zu er- 
zielenden Kauforeises festgesetzt hat, so ist 
das Gericht ermächeiget, auf Anrufen eines 
Hypothek. Gläubigers oder des Schuldners
	        
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