Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Art. 17. 
Die bevorstehende Versteigerung soll 
durch eine von dem Anwalte des betreiben- 
den Glaͤubigers zu fertigende Anzeige mit- 
telst Einrückung in eines der im Gerichts- 
Bezirke verbreitetsten öffentlichen Blätter 
bekannt gemacht und zum Beweise der Ein- 
rückung ein Eremplar des betreffenden Blat- 
tes, welches der Registrirung und dem Visa 
für Stempel nicht uncerworfen ist, den Ak- 
ten beigefügt werden, die Bezirksgerichte 
sollen durch einen im Amtsblarte zu ver, 
öffentlichenden Beschluß diesenigen Blätcer be- 
stimmen, in welchen für jeden Kanton die 
Bekanntmachung geschehen soll. 
Diese Ankündigung soll enthalten: 
1) Name, Gewerb und Wohnort des 
Schuldners, des betreibenden Gläu= 
bigers und des von dem Letteren 
bestellten Anwaltes. 
Ist eine Mehrheit von Glubigern 
vorhanden, so genügt eine summarische An- 
gabe derselben. 
2) Eine summarische Bezeichnung der 
in Versteigerung zu bringenden Ge- 
genstände mittels Angabe der Eigen- 
schaft der Gebäulichkeiten, des bei- 
läusigen, blos in Ziffern auszu- 
drückenden Gesammtflächenmaaßes 
und der Parzellen-Zahl einer jeden 
Gattung von Gütern, und des 
Bannes, wo sie liegen. — 
3) Namen und Wohnort des Verstel- 
gerungs-Commissärs, sowie die An- 
gabe des Tages, der Stunde und 
des Ortes der Versteigerung. 
4) Die Ankündigung, daß der Zuschlag 
sogleich definitiv seyn werde, und 
kein Nachgebot State finde, so wie 
die Erwähnung, ob die Güter ein- 
jeln oder im Ganzen zur Versteige- 
rung gebracht werden. 
5) Die Bemerkung, daß die nähere Be- 
schreibung der einzelnen Güterstücke, 
sowie die Versteigerungs-Bedingun, 
gen von Jedermann bei dem Ver- 
steigerungs = Commissär eingesehen 
werden können. 
Diese Einrückung soll wenigstens 40 
Tage vor der Versteigerung geschehen. 
Bei größeren Gütern, oder wenn son- 
stige Gründe es rarhsam machen, ist es 
dem betreibenden Theile unbenommen, 
die Bekanntmachung der Versteigerung in 
mehrere öffentliche Blätter, namentlich in 
das Kreis-Intelligenzblatt aufnehmen zu 
lassen. 
Kann die Versteigerung wegen erho- 
bener Incident-Streitigkeiten an dem fest- 
gesetzten Tage nicht startfinden, so ist der 
betreibende Anwalt verpflichtet, dieses durch 
dieselben öffentlichen Blätter zeitig bekanne 
zu machen.
	        
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