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Art. 18.
Nach Erfuͤllung der in den Art. 15.,
16. und 17. vorgeschriebenen Fermlich-
keiten und wenigstens 30 volle Tage vor
der Versteigerung hat der betreibende An-
walt sämmtliche Procedurakte nebst dem Hy-
potheken-Auszuge bei dem Versteigerungs-
Commissär gegen kostenfreie Bescheinigung
zu hinterlegen. Es ist hierüber kein Hin-
terlegungsakt zu errichten. —
Art. 19.
Die in dem Art. 17. erwähnte Ein-
rückung soll auf Veranlassung des betrei-
benden Anwaltes wenigstens 15 Tage, je-
doch nicht früher, als 30 Tage vor der Ver-
steigerung wiederholt werden.
Innerhalb des zwanzigsten und zehn-
ten Tages vor der Versteigerung mit Ein-
schluß dieser beiden Tage soll auf Veran-
staltung des Versteigerungs-Commissärs in
der Gemeinde, wo die Güter liegen, eine
Verkündigung der bevorstehenden Verstei-
gerung mittelst der Schelle oder auf andere
ortsübliche Weise geschehen und dieses von
dem Bürgermeister oder Adjunkten kosten-
frei bescheinigt werden.
An dem Orte und dem Tage der Ver-
steigerung soll unmittelbar vor Eröffnung
derselben eine gleiche Verkündigung auf
Veranstaltung des Versteigerungs-Commis-
särs stattfinden.
Bei dieser Verkündigung muß das
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Versteigerungslokal bezeichnet und dieselbe
wie die erste bescheinigt werden.
Auch bei freiwilligen gerichtlichen
Versteigerungen soll künftig die im Arti-
kel 20. des Gesetzes vom 11. September
1825 rorgeschriebene Bekanntmachung nicht
mehr durch das Kreis-Intelligenzblatt, son-
dern durch die im Art. 17. dieses Ge-
setzes erwähnten Blätter geschehen, und
die im Art. 21. jenes Gesetzes enthaltene
Vorschrift der örtlichen Bekanntmachung in
andern Gemeinden als derjenigen, wo die
Güter liegen, ist aufgehoben. —
Art. 20.
Wenn die in Beschlag genommenen
Güter keinen Complex bilden, so sollen sie
einze In versteigert werden. Ist hingegen
ein Gutecompler Gegenstand der Zwangs-
Verußerung, so soll die Versteigerung des-
selben der Regel nach im Ganzen geschehen.
Ausnahmen von dieser Vorschrift sollen
nur dann stattfinden:
1) wenn die im Anschlagzettel aufgestell-
ten Bedingungen es anders festsetzen
und keine der betheiligten Partheien
dagegen Einspruch erhoben hat, und
wenn auf erhobenen Einspruch die
Gerichte eine Ausnahme besoyderer
Verhälenisse wegen für sachdienlich
erachten. Eine Verbindung beider
Versteigerungsarten findet nur in der
Art Scatt, daß die Versteigerung
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