Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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den, auf welche einem fruͤheren Eigenthuͤmer 
ein Resolutions-Recht zusteht, so ist der 
betreibende Theil und jeder Hauptglaͤubiger 
befugt, Resolutions-Berechtigten in 
seinem erwaͤhlten, oder in Ermanglung eines 
solchen, in seinem wirklichen Wehnsitze 
aufzufordern, linnen einer Frist von 30 
Tagen sich zu erklären, ob er sich begnügen 
wolle, aus dem Erlése der Zwangs Ver- 
steigerung seine Befriekigung für den noch 
rückstindigen Theil des Kaufpreises (der 
Aufgabe bei einem Tausch, oder der bei 
einer Schenkung oder Gutsübergabe bedung- 
enen Zahlungen und Leistungen) zu em- 
pfangen, in welchem Falle das Resolutions- 
Recht aufgehoben ist, selbst wenn der Er- 
lös unter dem Betrage jenes Rückstandes 
bleiben sollte; oder ob er das Resolutions-= 
Recht geltend machen wolle. In dem 
lehten Falle hat er mit seiner Erkläárung 
zugleich eine Liquidation seines Guthabens 
dem die Zwangs, Versteigerung betreibenden 
Gläubiger und dem Schuldner zustellen zu 
lassen. 
Erklärt sich der Resolutions-Berechtigte 
für seine Befriedigung aus dem Erläöse des 
Gutes — was in Ermangelung einer Er- 
kldrung in der angeführten Frist stillschwei- 
gend angenommen wird, — so hat die 
Feststellung seines Guthabens auf die in 
Arrikel 753. und folgenden des Drozeß= 
gesehbuches vorgeschriebene Weise zu ge- 
schehen. 
den 
140 
In allen Fällen bleibe der Betheiligte 
bis zum gänzlichen Schluße des Rangerd- 
nungs-Verfahrens befage, den Reselutions- 
Berechtigten durch baare Zahlung seiner 
Forderung sammt Zinsen und Kosten zu 
befriediuen, und dadurch das Resolutions= 
Nccht zu beseitigen. 
Wenn das Guthaben nicht in einer 
bestimmten Geldsumme beslehr, so kann der 
Resolutions Berechtigte verlangen, daß die 
stipulirten Leistungen von dem Gutssteigerer 
übernommen, und daß dieselben unter Re- 
soluriv Bedingung vin die Versteigerung 
aufgenommen werden. 
Arc. 44. 
Die im Artikel 14. erwähnte Klage 
wegen Abänderung der Bedingungen, oder 
wegen Nichtigkeit des Verfahrens ist gegen 
den betreibenden Gläubiger anzustellen, wenn 
sie von dem Schuldner erhoben wird. Wird 
die Klage von einem Pypothekgläubiger 
angestellt, so ist sie sowohl gegen den 
Schuldner, als gegen den boetreibenden 
Gläubiger zu richten. Erscheint einer der 
Beklagten niche, so bedarf es keines Ver- 
bindungs-Urtheils. 
Die Klage auf Abänderung der Bes 
dingungen ist nur zuläßig, wenn sie wenig- 
stens zwanzig volle Tage vor dem zur Ver 
steigerung festgesebten Tage angebracht wird. 
Dieselbe Fristbestimmung gilt für die 
Klage, wegen Nichtigkeit in dem Verfahren,
	        
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