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den, auf welche einem fruͤheren Eigenthuͤmer
ein Resolutions-Recht zusteht, so ist der
betreibende Theil und jeder Hauptglaͤubiger
befugt, Resolutions-Berechtigten in
seinem erwaͤhlten, oder in Ermanglung eines
solchen, in seinem wirklichen Wehnsitze
aufzufordern, linnen einer Frist von 30
Tagen sich zu erklären, ob er sich begnügen
wolle, aus dem Erlése der Zwangs Ver-
steigerung seine Befriekigung für den noch
rückstindigen Theil des Kaufpreises (der
Aufgabe bei einem Tausch, oder der bei
einer Schenkung oder Gutsübergabe bedung-
enen Zahlungen und Leistungen) zu em-
pfangen, in welchem Falle das Resolutions-
Recht aufgehoben ist, selbst wenn der Er-
lös unter dem Betrage jenes Rückstandes
bleiben sollte; oder ob er das Resolutions-=
Recht geltend machen wolle. In dem
lehten Falle hat er mit seiner Erkläárung
zugleich eine Liquidation seines Guthabens
dem die Zwangs, Versteigerung betreibenden
Gläubiger und dem Schuldner zustellen zu
lassen.
Erklärt sich der Resolutions-Berechtigte
für seine Befriedigung aus dem Erläöse des
Gutes — was in Ermangelung einer Er-
kldrung in der angeführten Frist stillschwei-
gend angenommen wird, — so hat die
Feststellung seines Guthabens auf die in
Arrikel 753. und folgenden des Drozeß=
gesehbuches vorgeschriebene Weise zu ge-
schehen.
den
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In allen Fällen bleibe der Betheiligte
bis zum gänzlichen Schluße des Rangerd-
nungs-Verfahrens befage, den Reselutions-
Berechtigten durch baare Zahlung seiner
Forderung sammt Zinsen und Kosten zu
befriediuen, und dadurch das Resolutions=
Nccht zu beseitigen.
Wenn das Guthaben nicht in einer
bestimmten Geldsumme beslehr, so kann der
Resolutions Berechtigte verlangen, daß die
stipulirten Leistungen von dem Gutssteigerer
übernommen, und daß dieselben unter Re-
soluriv Bedingung vin die Versteigerung
aufgenommen werden.
Arc. 44.
Die im Artikel 14. erwähnte Klage
wegen Abänderung der Bedingungen, oder
wegen Nichtigkeit des Verfahrens ist gegen
den betreibenden Gläubiger anzustellen, wenn
sie von dem Schuldner erhoben wird. Wird
die Klage von einem Pypothekgläubiger
angestellt, so ist sie sowohl gegen den
Schuldner, als gegen den boetreibenden
Gläubiger zu richten. Erscheint einer der
Beklagten niche, so bedarf es keines Ver-
bindungs-Urtheils.
Die Klage auf Abänderung der Bes
dingungen ist nur zuläßig, wenn sie wenig-
stens zwanzig volle Tage vor dem zur Ver
steigerung festgesebten Tage angebracht wird.
Dieselbe Fristbestimmung gilt für die
Klage, wegen Nichtigkeit in dem Verfahren,