Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Ordonnanz des Verstelgerungs-Commissärs 
dem Schuldner, vorigen Ansteigerer und 
den bei der Wiederversteigerung betheiligten 
Hyporthekgléubigern zugestelle werden. 
Sie soll enthalten: 
1) Hinweisung auf die frühere Einrück- 
ung und Versteigerung und Bezeichnung 
der Urkunde, in Folge welcher das 
neue Verfahren stattfinder; 
2) Namen, Gewerbe und Wohnort des 
Glubigers, der die Zwangsverdußerung 
betrieben hat, des von ihm bestellten 
Anwalts und des entgüterten Schuld- 
ners. (Waren es mehrere Gläubiger 
oder Schuldner, so genügt eine summa- 
rische Angabe der Ramen.) Ferner Na- 
men, Gewerbe und Wohnort des das 
neue Verfahren betreibenden Gläubi- 
gers und des säumigen Adsteigerers 
(mit Angabe des für Ersteren bestellten 
Anwalts); 
3) die Bezeichnung der in der Wieder- 
versteigerung zu begreifenden Gegen- 
stände, wie dieselbe in der ersten Ver- 
steigerung enthalten ist, mit Angabe 
des damaligen Zuschlagpreises; 
4) Namen und Wohnort des Versteige- 
rungs-Commissärs; 
5) Angabe des zur Wiederversteigerung 
festgesetten Orts, des Tags und der 
Stunde derselben; 
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6) die Bedingungen der Wiederversteige- 
rung, in so ferne sie von der früheren 
abweichen; sonst genüge eine Hinwei, 
sung auf die frühere; 
7) einen von Seiten des betreibenden 
Gldubigers anzusetzenden Preis, um 
als erstes Gebot zu dienen; 
8) die Bestimmung, daß der Juschlag 
sogleich definitiv ist, und daß kein Nach- 
gebot zugelassen wird; 
9) die Erklärung, ob die Güter einzeln 
oder im Ganzen zur Versteigerung ge- 
bracht werden. 
Die Versteigerung darf nicht früher als 
30 Tage nach der Tagfahrts-Ordonnanz des 
Versteigerungs-Commissärs und 15 Tage 
nach der Einrückung und nach den Zustellun- 
gen der Anzeige stattfinden; die durch Ar- 
tikel 19. vorgeschriebenen ortsüblichen Be- 
kanntmachungen sollen auf Veranlassung des 
Versteigerungs-Commissärs, die erste wenig- 
stens 8 Tage vor der Wiederversteigerung, 
die letzte unmittelbar vor derselben geschehen. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen 
Artikels sind bei Serafe der Nichrigkeit zu 
beobachten. 
Art. 50. 
Die Wiederversteigerung hat unter den- 
selben Bedingungen zu geschehen, wie die 
erste Verstelgerung. 
Die Feisten zur Jahlung des neuen
	        
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