145
Ordonnanz des Verstelgerungs-Commissärs
dem Schuldner, vorigen Ansteigerer und
den bei der Wiederversteigerung betheiligten
Hyporthekgléubigern zugestelle werden.
Sie soll enthalten:
1) Hinweisung auf die frühere Einrück-
ung und Versteigerung und Bezeichnung
der Urkunde, in Folge welcher das
neue Verfahren stattfinder;
2) Namen, Gewerbe und Wohnort des
Glubigers, der die Zwangsverdußerung
betrieben hat, des von ihm bestellten
Anwalts und des entgüterten Schuld-
ners. (Waren es mehrere Gläubiger
oder Schuldner, so genügt eine summa-
rische Angabe der Ramen.) Ferner Na-
men, Gewerbe und Wohnort des das
neue Verfahren betreibenden Gläubi-
gers und des säumigen Adsteigerers
(mit Angabe des für Ersteren bestellten
Anwalts);
3) die Bezeichnung der in der Wieder-
versteigerung zu begreifenden Gegen-
stände, wie dieselbe in der ersten Ver-
steigerung enthalten ist, mit Angabe
des damaligen Zuschlagpreises;
4) Namen und Wohnort des Versteige-
rungs-Commissärs;
5) Angabe des zur Wiederversteigerung
festgesetten Orts, des Tags und der
Stunde derselben;
146
6) die Bedingungen der Wiederversteige-
rung, in so ferne sie von der früheren
abweichen; sonst genüge eine Hinwei,
sung auf die frühere;
7) einen von Seiten des betreibenden
Gldubigers anzusetzenden Preis, um
als erstes Gebot zu dienen;
8) die Bestimmung, daß der Juschlag
sogleich definitiv ist, und daß kein Nach-
gebot zugelassen wird;
9) die Erklärung, ob die Güter einzeln
oder im Ganzen zur Versteigerung ge-
bracht werden.
Die Versteigerung darf nicht früher als
30 Tage nach der Tagfahrts-Ordonnanz des
Versteigerungs-Commissärs und 15 Tage
nach der Einrückung und nach den Zustellun-
gen der Anzeige stattfinden; die durch Ar-
tikel 19. vorgeschriebenen ortsüblichen Be-
kanntmachungen sollen auf Veranlassung des
Versteigerungs-Commissärs, die erste wenig-
stens 8 Tage vor der Wiederversteigerung,
die letzte unmittelbar vor derselben geschehen.
Die Vorschriften des gegenwärtigen
Artikels sind bei Serafe der Nichrigkeit zu
beobachten.
Art. 50.
Die Wiederversteigerung hat unter den-
selben Bedingungen zu geschehen, wie die
erste Verstelgerung.
Die Feisten zur Jahlung des neuen