Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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8. 17. 
Den Vollzug der Steuergesetze vom 15. August 
1828 betresffend. 
Der Gesetzes-Entwurf über den Vollzug der 
Steuergesetze vom 15. August 1828 erhält mit 
den von den Ständen des Reichs beantragten 
Modificationen Unsere Genehmigung und ist 
Berl.XVI hiernach das unter Ziffer XVI. anliegende Ge- 
setz ausgesertiget. 
Auf die beygefügten beyden Anträge erwie- 
dern Wir, was folgt: 
1) der Antrag, 
„daß Keller, die nicht Zugehörungen von 
Wohnungen sind, insbesondere Erdäpfel-, 
Wein= und Sommer = Keller der Besteue- 
rung nach dem Flächen-Inhalte in Ge- 
mäßheit des Haussteuer= Gesetzes s. 4. 
lit. b. unterworfen werden möchten,“ 
bezielt eine Abänderung des §s. 18. dieses 
Gesetzes, welche jedenfalls eine umfassende 
Ueberlegung in Anspruch nimmt. 
2) Die Revision des Haussteuer-Gesetzes kann, 
auch abgesehen von den jeder Abänderung 
kaum eingeführter Steuersysteme entgegen ste- 
henden erheblichen Bedenken, erst dann der 
Gegenstand näherer Erwägung werden, wenn 
die Durchführung dieses Gesetzes in allen 
Theilen des Landes ein sicheres Urtheil über 
die Wirkungen und etwaigen Mängel dessel- 
ben begründet haben wird. 
*idr 
Die Verbesserung des Forst-Strafgesetzes in der 
Pfalz betreffend. 
Wir bekleiden den Gesetzes-Entwurf über 
die Verbesserung des Forst-Strafgesetzes für die 
Psfalz, unter Genehmigung der von beyden Kam- 
mern hierzu beantragten Modificationen mit Un- 
serer Sanction und lassen hlernach das unter 
#. XVII. Ziser XVII. anliegende Gesetz ausfertigen. 
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Was die von Unseren getreuen Ständen 
beygefügten beyden Wünsche und Anträge be- 
trifft, so werden 
1) Unsere einschlägigen Ministerien- für die 
Bearbeitung einer, die noch geltenden Bestim- 
mungen des Forst-Strafgesetzes vom 28. De- 
cember 1831 mit jenen des neuen Gesetzes 
in ein Ganzes zusammenfassenden Redaction 
für den Gebrauch der Gerichtshöfe und der 
einschlägigen Verwaltungs-Behörden Sorge 
tragen. 
2) Der Antrag, 
„daß den zu Geldstrafen verurtheilten zah- 
lungsunfähigen Forstfrevlern Gelegenheit 
gegeben werde, durch Arbeit an öffentli- 
chen Strassen, in Waldungen u. dgl. den 
Betrag ihrer Schuldigkeit zu ersetzen,“ 
hat sich nach den auf Grund des Art. 3. 
des Gesetzes vom 1. Juni 1822 durch neun 
Jahre fortgesetzten Versuchen als unausführ- 
bar erwiesen, weshalb auch die eben erwähnte 
gesetzliche Bestimmung schon in das Gesetz 
vom 28. December 1831 nicht mehr auf- 
genommen worden ist. 
8. 19. 
Den Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit 
Belgien betreffend. 
Wir haben den Ständen des Reiches den 
Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen den 
Zollvereins-Staaten und dem Königreiche Bel- 
gien vom 1. September 1844 zur Anerkennung 
bezüglich der den ständischen Wirkungskreis be- 
rührenden Punkte mittheilen lassen, welche auch 
durch Gesammtbbeschluß beyder Kammern erfolgt ist. 
8. 20. 
Den Zolltarif für die Jahre 1846, 1847 
und 1848 betreffend. 
Nachdem in Ansehung des den Ständen 
des Reiches mitgetheilten Jolltarises für die
	        
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