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8. 17.
Den Vollzug der Steuergesetze vom 15. August
1828 betresffend.
Der Gesetzes-Entwurf über den Vollzug der
Steuergesetze vom 15. August 1828 erhält mit
den von den Ständen des Reichs beantragten
Modificationen Unsere Genehmigung und ist
Berl.XVI hiernach das unter Ziffer XVI. anliegende Ge-
setz ausgesertiget.
Auf die beygefügten beyden Anträge erwie-
dern Wir, was folgt:
1) der Antrag,
„daß Keller, die nicht Zugehörungen von
Wohnungen sind, insbesondere Erdäpfel-,
Wein= und Sommer = Keller der Besteue-
rung nach dem Flächen-Inhalte in Ge-
mäßheit des Haussteuer= Gesetzes s. 4.
lit. b. unterworfen werden möchten,“
bezielt eine Abänderung des §s. 18. dieses
Gesetzes, welche jedenfalls eine umfassende
Ueberlegung in Anspruch nimmt.
2) Die Revision des Haussteuer-Gesetzes kann,
auch abgesehen von den jeder Abänderung
kaum eingeführter Steuersysteme entgegen ste-
henden erheblichen Bedenken, erst dann der
Gegenstand näherer Erwägung werden, wenn
die Durchführung dieses Gesetzes in allen
Theilen des Landes ein sicheres Urtheil über
die Wirkungen und etwaigen Mängel dessel-
ben begründet haben wird.
*idr
Die Verbesserung des Forst-Strafgesetzes in der
Pfalz betreffend.
Wir bekleiden den Gesetzes-Entwurf über
die Verbesserung des Forst-Strafgesetzes für die
Psfalz, unter Genehmigung der von beyden Kam-
mern hierzu beantragten Modificationen mit Un-
serer Sanction und lassen hlernach das unter
#. XVII. Ziser XVII. anliegende Gesetz ausfertigen.
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Was die von Unseren getreuen Ständen
beygefügten beyden Wünsche und Anträge be-
trifft, so werden
1) Unsere einschlägigen Ministerien- für die
Bearbeitung einer, die noch geltenden Bestim-
mungen des Forst-Strafgesetzes vom 28. De-
cember 1831 mit jenen des neuen Gesetzes
in ein Ganzes zusammenfassenden Redaction
für den Gebrauch der Gerichtshöfe und der
einschlägigen Verwaltungs-Behörden Sorge
tragen.
2) Der Antrag,
„daß den zu Geldstrafen verurtheilten zah-
lungsunfähigen Forstfrevlern Gelegenheit
gegeben werde, durch Arbeit an öffentli-
chen Strassen, in Waldungen u. dgl. den
Betrag ihrer Schuldigkeit zu ersetzen,“
hat sich nach den auf Grund des Art. 3.
des Gesetzes vom 1. Juni 1822 durch neun
Jahre fortgesetzten Versuchen als unausführ-
bar erwiesen, weshalb auch die eben erwähnte
gesetzliche Bestimmung schon in das Gesetz
vom 28. December 1831 nicht mehr auf-
genommen worden ist.
8. 19.
Den Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit
Belgien betreffend.
Wir haben den Ständen des Reiches den
Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen den
Zollvereins-Staaten und dem Königreiche Bel-
gien vom 1. September 1844 zur Anerkennung
bezüglich der den ständischen Wirkungskreis be-
rührenden Punkte mittheilen lassen, welche auch
durch Gesammtbbeschluß beyder Kammern erfolgt ist.
8. 20.
Den Zolltarif für die Jahre 1846, 1847
und 1848 betreffend.
Nachdem in Ansehung des den Ständen
des Reiches mitgetheilten Jolltarises für die