Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

155 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Bwangs-Veräuße- 
rungen von Mobilien und von stehenden und 
hängenden Früchten. 
Art. 61. 
In dem Zahlungs-Befehle, welcher der 
Beschlagnahme, gemäß Art. 583. des Pro- 
zeß-Gesetzbuches vorausgehen muß, ist dem 
Schuldner ausdrücklich anzukündigen, daß 
bei ausbleibender Zahlung seine Mobilien 
oder seine stehenden und hängenden Früchte, 
nach Verlauf eines vollen Tages in Be- 
schlag genommen werden sollen. In geeig- 
neten Fällen soll dieser Zahlungsbefehl zu- 
gleich die Ankündigung beider Executions-= 
Mittel enthalten. 
Art. 62. 
Die Beschlagnahme der Mobilien darf 
nicht früher als am zweiten Tage nach dem 
der Zustellung des Zahlungsbefehles statt- 
finden. 
Erfolgt sie später, als ein Jahr nach 
dem Tage dieser Zustellung, so muß dersel- 
ben ein neuer Zahlungebefehl in gesetlicher 
Form und Frist vorangehen. 
Art. 63. 
Das Beschlagnahme-rotokoll soll Tag, 
Stunde und Ort der Versteigerung nach 
156 
Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an- 
geben. 
Einwendungen in Betreff der Zweck- 
mäßigkeit des Zeitpunktes oder des Ortes 
der Versteigerung sind nur innerhalb drei 
voller Tage nach der dem Schuldner ge- 
schehenen Zustellung des Beschlagnahme- 
Protokolles zuläßig. 
Erhebt der Schuldner eine solche Ein- 
wendung, so ist der betreibende Gläubiger 
oder der Gerichtsbote an dessen Stelle zu 
hören; macht sie eine andere betheiligte Per- 
son, so soll nebst dem betreibenden Gläubi-= 
ger oder dessen Gerichtsboten auch der Schuld- 
ner vernommen werden. 
Der Friedensrichter des Kantons ent- 
scheidet kostenfrei, mittels eines weder der 
Opposition noch der Appellation unterworfe- 
nen Beschlusses, welcher dem Gerichtsboten 
in Urschrift einzuhändigen, und den Par- 
theien nicht zuzustellen ist, wenn sie dabei 
zugegen waren. Im Nichterscheinungsfalle 
soll die Zustellung nur dann stattsinden, wenn 
eine Abänderung der Zeit oder des Ortes 
verfügt worden ist. 
Art. 64. 
Begreist die Beschlagnahme Früchte 
auf Grundstücken in verschiedenen Gemark- 
ungen, so kann die Aufsicht darüber auch 
den betreffenden Feldschützen übertragen 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.