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Fünfter Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Bwangs-Veräuße-
rungen von Mobilien und von stehenden und
hängenden Früchten.
Art. 61.
In dem Zahlungs-Befehle, welcher der
Beschlagnahme, gemäß Art. 583. des Pro-
zeß-Gesetzbuches vorausgehen muß, ist dem
Schuldner ausdrücklich anzukündigen, daß
bei ausbleibender Zahlung seine Mobilien
oder seine stehenden und hängenden Früchte,
nach Verlauf eines vollen Tages in Be-
schlag genommen werden sollen. In geeig-
neten Fällen soll dieser Zahlungsbefehl zu-
gleich die Ankündigung beider Executions-=
Mittel enthalten.
Art. 62.
Die Beschlagnahme der Mobilien darf
nicht früher als am zweiten Tage nach dem
der Zustellung des Zahlungsbefehles statt-
finden.
Erfolgt sie später, als ein Jahr nach
dem Tage dieser Zustellung, so muß dersel-
ben ein neuer Zahlungebefehl in gesetlicher
Form und Frist vorangehen.
Art. 63.
Das Beschlagnahme-rotokoll soll Tag,
Stunde und Ort der Versteigerung nach
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Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an-
geben.
Einwendungen in Betreff der Zweck-
mäßigkeit des Zeitpunktes oder des Ortes
der Versteigerung sind nur innerhalb drei
voller Tage nach der dem Schuldner ge-
schehenen Zustellung des Beschlagnahme-
Protokolles zuläßig.
Erhebt der Schuldner eine solche Ein-
wendung, so ist der betreibende Gläubiger
oder der Gerichtsbote an dessen Stelle zu
hören; macht sie eine andere betheiligte Per-
son, so soll nebst dem betreibenden Gläubi-=
ger oder dessen Gerichtsboten auch der Schuld-
ner vernommen werden.
Der Friedensrichter des Kantons ent-
scheidet kostenfrei, mittels eines weder der
Opposition noch der Appellation unterworfe-
nen Beschlusses, welcher dem Gerichtsboten
in Urschrift einzuhändigen, und den Par-
theien nicht zuzustellen ist, wenn sie dabei
zugegen waren. Im Nichterscheinungsfalle
soll die Zustellung nur dann stattsinden, wenn
eine Abänderung der Zeit oder des Ortes
verfügt worden ist.
Art. 64.
Begreist die Beschlagnahme Früchte
auf Grundstücken in verschiedenen Gemark-
ungen, so kann die Aufsicht darüber auch
den betreffenden Feldschützen übertragen
werden.