163
Art. 80.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes finden auch auf die in den Arcikeln
579., 82 1., 825. und 830. des Prozeßgeset
Buches bezeichneten Fälle Anwendung.
Sechster Abschnitt.
Allgemeine Vestimmungen.
Art. 81.
Das Gesetz vom 1. Juni 1822, die
Vereinsachung des Verfahrens bei Zwangs-
Veräußerungen von Immobilien betreffend,
so wie die Art. 614., 617., 618., 619., 620.,
62 1., 629., 630., 631. und 632. des Prozeß-
Gesetzbuches sind aufgehoben. Die Be-
stimmungen des Titl. XII. und XllI. Thl. 1.
Buch V. dieses Gesetzbuches, so weit sie
164
nicht ausdrücklich beibehalten oder abgeän-
dert worden sind, bleiben ebenfalls außer
Kraft.
Art. 82.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesehes treten mit dem 3 161en Tage nach
der Verkündung durch das Amrs und In-
telligenzblatt der Pfalz in Wirksamkeit.
Doch soll das Zwangs-Verdußerungs-Ver-
sahren von Immebilien in denjenigen Fäl-
len, in welchem vor dem gegebenen Zeit-
punkte bereits eine Ankündigung durch An-
schlagzertel stottgefunden hat, nach den Vor-
schriften des Gesetzes vom 1. Juni 1872
beendiget werden.
Unser Justizministeriuim, Unser
Ministerium des Innern, und Unser
Finanzministerium sind mit dem Vollzuge
desselben beauftragt.
Gegeben, München den 23. Mai 1846.
Ludwig.
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Feineheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der expedirende gehelme Secretär
. Heramer.