Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Art. 80. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes finden auch auf die in den Arcikeln 
579., 82 1., 825. und 830. des Prozeßgeset 
Buches bezeichneten Fälle Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Allgemeine Vestimmungen. 
Art. 81. 
Das Gesetz vom 1. Juni 1822, die 
Vereinsachung des Verfahrens bei Zwangs- 
Veräußerungen von Immobilien betreffend, 
so wie die Art. 614., 617., 618., 619., 620., 
62 1., 629., 630., 631. und 632. des Prozeß- 
Gesetzbuches sind aufgehoben. Die Be- 
stimmungen des Titl. XII. und XllI. Thl. 1. 
Buch V. dieses Gesetzbuches, so weit sie 
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nicht ausdrücklich beibehalten oder abgeän- 
dert worden sind, bleiben ebenfalls außer 
Kraft. 
Art. 82. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesehes treten mit dem 3 161en Tage nach 
der Verkündung durch das Amrs und In- 
telligenzblatt der Pfalz in Wirksamkeit. 
Doch soll das Zwangs-Verdußerungs-Ver- 
sahren von Immebilien in denjenigen Fäl- 
len, in welchem vor dem gegebenen Zeit- 
punkte bereits eine Ankündigung durch An- 
schlagzertel stottgefunden hat, nach den Vor- 
schriften des Gesetzes vom 1. Juni 1872 
beendiget werden. 
Unser Justizministeriuim, Unser 
Ministerium des Innern, und Unser 
Finanzministerium sind mit dem Vollzuge 
desselben beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende gehelme Secretär 
. Heramer.
	        
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