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Art. II.
Von den Verhandlungen dürfen jedoch
nicht ausgeschlossen werden:
1) Gerichtsbeamte;
2) Anwälte und Candidaten der Rechts-
wissenschaft;
3) Aerzte;
4) Gemeinderaths-Mitglieder;
5) Verwandte, Verschwägerte, und höch-
stens drei Freunde des Beschädigten
und des Beschuldigten, wenn der Be-
schäolgte oder Beschuldigte deren An-
wesenheit wünscht;
6) bei Assisen = Verhandlungen sämmtliche
einberufene Geschworne.
Dem Gerichts-Präsidenten steht außer-
dem die Befugniß zu, selbst während der
Werhandlungen sowohl den oben genannten
Personen, als auch jedem Dritten den Ein-
tritt zu gestatten.
Art. III.
Erläßt das Gericht das im Art. I. er-
wähnte Urtheil, so hat der Gerichts-Präsident
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bel Verkündung desselben die Art. I. und II.
dieses Gesetzes vorzulesen, und es ist von
dleser Vorlesung bei Strafe der Nichtigkeit
sowohl in dem Urtheil, als in dem Sitzungs-
Protokolle Meldung zu thun.
Art. W.
Bei allen öffentlichen Verhandlungen
über Verbrechen oder Vergehen, wodurch
voraussichtlich Verletzung ves Schaamgefühls
zu befürchten steht, kann unter Beobachtung
der im Art. I. gegebenen Vorschriften die
Entfernung von Minderjährlgen und Frauens-
personen durch Urthellsspruch vor oder auch
während der Verhandlung angeordnet werden.
Gegenwärtiges Gesetz soll im Gesetz-
Blatte und im Amtsblatte der Pfalz be-
kannt gemacht und vom Tage solcher Be-
kanntmachung an, in Anwendung gebracht
werden.
Unser Justiz-Ministerium ist mit dem
Vollzuge beauftragt.
Gegeben, München den 23. Mai 1846.
Ludwig.
Krhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk, v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafv. Feinoheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestäe des Königs
der expedirende gehelme Serretär
V. Hetamer.