Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Art. II. 
Von den Verhandlungen dürfen jedoch 
nicht ausgeschlossen werden: 
1) Gerichtsbeamte; 
2) Anwälte und Candidaten der Rechts- 
wissenschaft; 
3) Aerzte; 
4) Gemeinderaths-Mitglieder; 
5) Verwandte, Verschwägerte, und höch- 
stens drei Freunde des Beschädigten 
und des Beschuldigten, wenn der Be- 
schäolgte oder Beschuldigte deren An- 
wesenheit wünscht; 
6) bei Assisen = Verhandlungen sämmtliche 
einberufene Geschworne. 
Dem Gerichts-Präsidenten steht außer- 
dem die Befugniß zu, selbst während der 
Werhandlungen sowohl den oben genannten 
Personen, als auch jedem Dritten den Ein- 
tritt zu gestatten. 
Art. III. 
Erläßt das Gericht das im Art. I. er- 
wähnte Urtheil, so hat der Gerichts-Präsident 
  
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bel Verkündung desselben die Art. I. und II. 
dieses Gesetzes vorzulesen, und es ist von 
dleser Vorlesung bei Strafe der Nichtigkeit 
sowohl in dem Urtheil, als in dem Sitzungs- 
Protokolle Meldung zu thun. 
Art. W. 
Bei allen öffentlichen Verhandlungen 
über Verbrechen oder Vergehen, wodurch 
voraussichtlich Verletzung ves Schaamgefühls 
zu befürchten steht, kann unter Beobachtung 
der im Art. I. gegebenen Vorschriften die 
Entfernung von Minderjährlgen und Frauens- 
personen durch Urthellsspruch vor oder auch 
während der Verhandlung angeordnet werden. 
Gegenwärtiges Gesetz soll im Gesetz- 
Blatte und im Amtsblatte der Pfalz be- 
kannt gemacht und vom Tage solcher Be- 
kanntmachung an, in Anwendung gebracht 
werden. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit dem 
Vollzuge beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk, v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafv. Feinoheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestäe des Königs 
der expedirende gehelme Serretär 
V. Hetamer.
	        
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