Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Tariss-Periode der Jahre 1846, 1847 und 
18418 die Zustimmung derselben für sämmtliche 
in diesem Tarife getroffenen Abänderungen gegen 
dle vorhergegangene Tariss-Periode erfolgt ist, 
so ertheilen Wir dem bezüglichen Gesammt= 
beschlusse Unsere Genehmigung mit dem Bei- 
sügen, daß dieser durch Unsere beiden Ver- 
ordnungen vom 31. Oktober 1845, 
a) den für die neue Tariss-Periode 1849 
vereinbarten Zolltarif betreffend, dann 
) die besondere Uebereinkunft wegen fernerer 
Beibehaltung der Eingangszoll-Erhöhung 
für gewisse Gegenstände betreffend, 
publicirte Zolltarif in Gemäßheit der vertrags- 
mäßigen Bestimmungen bereits mit dem 1. Jän- 
ner 1846 in Wirksamkeit getreten ist. 
8. 21. 
Die Zoll-Verhältnisse für die Zukunft betreffend. 
Wir ertheilen dem ständischen Gesammt= 
Beschlusse in Ansehung der die Zoll-Verhöältnisse 
für die Zukunft betreffenden Postulate Unsere 
Genehmigung, wodurch die Ermächtigung ge- 
geben ist: 
I. die Verminderung oder auch Aufhebung, 
sowie die Erhöhung der Zölle und anderer 
Gebühren im Interesse der Landwirthschaft, 
der Indnstrie und des Handels, — wenn die 
übrigen Zollvereins. Staaten nach den Be- 
stimmungen der in Mitte liegenden Vereins. 
Verträge sich dießfalls für sich, oder auch 
zur Verständigung mit anderen Staaten 
vereinbaren sollten; oder wenn für das 
Königreich Bayern in Ansehung der Ge- 
bübren, welche eine privative Einnahme 
bilden, im Interesse der Landwirthschaft, 
der Industrie oder des Handels, eine Herab- 
setzung oder Verminderung für zeitgemäß 
crachtet werden wollte, — unter dem Vor- 
behalle der Vorlage und Zustimmung, im 
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Hinblicke auf die analoge Bestimmung im 
Landtags-Abschiede vom 25. August 1843 
#S 12. Ziff. III. Ut. B. I., die Zollverhält= 
nisse für die Zukunft betreffend, zu ver- 
sügen; 
nach Erforderniß hervortretender Umstände, 
zum Zwecke der Befestigung und Erwei- 
terung des Zollvereins jene besonderen 
finanziellen und sonstigen Verfügungen und 
Anordnungen sogleich treffen zu können, 
wodurch dieser Zweck gesichert und erreicht 
wird, unter dem Beisügen, daß, — wie 
zu I. bereits angeführt ist, — nach Maaß- 
gabe der Beziehung auf den ständischen 
Wirkungskreis, die Vorlage solcher Momente 
bei der nächsten Versammlung und deren 
Justimmung vorbehalten bleibe. 
1 
— 
6. 22. 
Die besonderen Gesetz-Entwürfe, das Maxi= 
mum der in einem jeden Regierungs-Bezirke für 
die Jahre 184 18:; und 18; zu erhebenden 
Kreis-Umlagen betreffend. 
Wir ertheilen den besonderen Gesetzes= Ent- 
würfen, das Marimum der in einem jeden Regie- 
rungsbezirke für die Jahre 1842, 184z und 1828 
. zu erhebenden Kreis-Umlagen betreffend, auf die 
erfolgte Zustimmung der Stände des Reichs 
Unsere Genebmigung und sanctioniren hiernach 
die unter Ziffer XVIII. bis XXV. anliegenden 
acht Gesetze. — 
IMI. Abschnitt. 
Machweisungen. 
Verwendung der Staats-Einnahmen. 
8. 1. 
Wir haben den Ständen des Reiches über 
die Verwendung der Staats-Einnahmen in den 
Jahren 1341, 1814 und 18:1 genaue Nachwis- 
Bellage 
XVIII. 
XXV.
	        
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