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weise auf seine Erben und Rechts-Nachfolger
ohne Leibeshaft über.
Art. 10.
(Art. 19., 21. und 25. des F.-St.-G.)
Die Entwendung an gefälltem, aber
noch nicht zum Verkaufe oder Verbrauche
zugerichteten Holze, oder an stehendem grünen
Holze wird belegt mit einer Geldstrafe, die
dem ebenfalls zuzuerkennenden Ersatze des
Werthes und eines Dritttheils desselben für
Schaden gleich ist. — Für Saamenbäume
und Hegereiser, Reifstangen, Hopfenstangen,
Bohnenstangen, Erbsenreiser, Bindweiden,
Besenreiser, Flechtgerten oder Korbweiden soll,
wenn die Entwendung an stehendem grünen
Holze stattfand, statt jenes Dritttheils, der
volle Betrag des Werthes für Schaden zuer-
kannt werden.
Waren grüne Laubholzstöcke in Nieder-
waldungen, oder stehende grüne Eichen, Eschen-
Ahorne, Ulmen oder Kastanien unter 40
Jahren Gegenstand der Entwendung, so besteht
die Geldstrafe in dem doppeltem Werthe, und
nebstrem ist auf Ersatz des Werthes und
auf einen demselben gleichkommenden Betrag
für Schaden zu erkennen.
Ist die Entwendung an Holzpflänzlingen
leder Art in natimlichen Besaamungen unter
10 Jahren begangen worden, so wird der
Ersatz des Werthes, wenn dieser nicht ein
höherer ist, mit einem Kreuzer für Jede
—
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Pflanze und eben so viel als Schadenersatz
zuerkannt.
Diese Ansaͤtze werden verdoppelt, wenn
die Entwendung in künstlichen Ansaaten oder
Pflanzungen von demselben Alter geschehen
ist. In dem einen und dem andem Falle
soll die Gelrstrafe dem doppelten Betrage
des Werrhes gleich seyn.
Art. 11.
(Art. 24. und 29. des F.-St.-G.)
Die Rückfälle bei den in Art. 2|1. und
29. des Forst-Strafgesetzes bezeichneten Freveln
gelten, wie alle anderen Rückfälle, nur als
allgemeine Erschwerungsgründe, die nach
obigen Artikeln 6. zu Art. 11. Ziff. 9. des
Forst-Strafgesetzes und Art. 7. zu Art. 12.
Abs. 1. eine erhöhte Geldstrafe zur Folge
haben, wenn nicht der wiederholt verübte
Frevel in die Kategorie derjenigen Uebertre-
tungen fällt, die nach Art. 17. des gegen-
wäriigen Gesetzes, bezichungöweise 43 a. zum
Forst-Strafgesetze, Gefängnißstrafe nach sich
zirhen, und auch beim Rückfalle damit belegt
werden sollen.
Alrt. 12.
(Art. 30. des F.“St-G.)
Derjenige, welcher rechtswidrig Vieh im
Walde hütet, oder weiden laͤßt, erleidet je
nach der Beschaffenheit des Frevels, die im
Art. 30. des Forst-Strafgesetzes bestimmten