Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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worden, um Bäume anzubrennen, ovder uner- 
laubter Weise Holz, Laub oder Stireuwerk 
zur Gewinnung von Asche zu verbreunen, so 
lst rer Frevler außer dem gegen ihn zu er- 
kennenden Schadenersatze, und außer dem 
Ersatze des Werthes im Falle unbefugter 
Zucignung, sturt der Gelobuße in eine Ge- 
fängnißstrafe von wenigstens 6 Tagen bis zu 
einem Menat zu verurtheilen, auch wenn 
durch das F.uer keine weitere Gefährde ent- 
standen ist. 
Art. 16. 
(Art. 43. des F.-St.-G.) 
1) Wer Holz oder sonst'ige Forstproducte, 
in deren Besitz er zu seinem Bedarf 
vermittelst Berechtigung oder Vergabung 
aus Gemeindewaldungen, oder sonst 
durch Vergunstigung kam, verkauft oder 
auf andere Weise veräußert, unterliegt 
einer Gelostrafe von dreißig Kreuzern 
bis zu fünf Gulden, oder vom elufachen 
Werthe der verkauften oder veräußerten 
Gegenstände, wenn der Werth über fünf 
Gulden beträgt. 
Nur solchen Berechtigten, welchen die 
Mittel abgehen, das Forstrechtholz in der 
festgesetzten Räumungszelt aus dem Walde 
zu bringen, kann die Forstbehörde auf schrift- 
lichen Antrag des Ortsvorstandes ausnahms- 
weise und nach genauer Erwägung der Um- 
stände gestatten, einen gewissen Theil davon, 
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und ehe das Uebrige seiner Bestimmung folgt, 
zur Bestreitung der Transportkosten zu ver- 
aänßern. 
2) Wer Holz oder andere Forstproducte, 
die er durch Frevel erlang“e, verkauft 
oder überhaupt veräußert, unterliegt, un- 
beschadet der Strafe, welche er durch den 
Frevel selbst verwirkte, einer Geldstrafe, 
die dem doppelten Werthe der verkauf- 
ten oder sonst veräußerten Gegenstände 
gleich ist, und nicht weniger als einen 
Gulden betragen darf, insoferne er nicht 
schon wegen des Frevels selbst nach obt- 
gem Art. 6. (Ziffer 10. zu Art. 11. 
des F. St. G.) mit einer höheren als 
der gewöhnlichen Strafe belegt worden ist. 
3) Die auf den Verkauf oder die sonftige 
Verdußerung gesetzten Strafen treffen 
den Käufer oder Erwerber von Holz 
oder Forstproducten der ad 1. bezeich- 
neten Art, zu deren Veräußerung keine 
Erlaubniß erwlrkt war, sowie auch den 
Käufer von Holz oder Forstproducten 
der ad 2. bezeichneten Art, insoferne die 
Verhältnisse und Umstänve die rechtliche 
Ueberzeugung begründen, derselbe habe 
bel ver Erwerbung gewußt, daß diese 
Gegenstände mittelst auf Bedarf be- 
schränkter Berechtigung, Vergabung oder 
Vergünstigung oder mittelst Frevel in 
den Besitz des Veräußerers gekommen 
waren.
	        
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