Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

209. 
Art. 30 
Ist der Aufeuf beendigt und die nach 
Art. 21. erforderliche Zahl vorhanden, so 
zieht der Präsident die Namen der zwölf 
Geschwornen aus der Urne heraus. 
— 
Art. 31. 
Der Angeklagte und der Staatsan- 
walt sind befugt, eine gleiche Anzahl von 
Geschwornen abzulehnen. 
Ist jedoch eine ungerade Zahl von 
Geschwornen vorhanden, so steht dem An- 
geklagten das Recht zu, einen mehr als der 
Staatsanwalt abzulehnen. 
Art. 32. 
So oft die Verhandlung gegen meh- 
rere, in der nämlichen Sache betheiligte 
Angeklagte gerichtet ist, haben sich diesel- 
ben darüber zu vereinigen, in welcher Art 
sie das ihnen zustehende Ablehnungsrecht 
ausüben wollen. 
Kann eine Vereinigung nicht erzielt 
werden, so ist durch das Loos die Reihen- 
folge zu bestimmen, in welcher die einzel- 
nen Angeklagten das Ablehnungerecht aus- 
zuüben haben. 
Die von einem Einzelnen ausgeübte 
Ablehnung ist in diesem Falle für alle bindend. 
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Art. 33. 
So wie der Name eines Geschwornen 
aus der Urne gezogen wird, hat zuerst der 
Scaasanwalt, sodann der Angeklagte sich 
zu erkldren, ob er von dem Rechte der Ab- 
lehnung Gebrauch machen will. 
Gründe der Ablehnung dürfen nicht 
angegeben werden. 
Art. 34. 
Die Ziehung ist beendigt, sobald zwölf 
Namen aus der Urne hervorgegangen sind, 
gegen welche das Ablehnungsrecht nicht aus- 
geuͤbt worden ist. 
In dem durch Art. 29. vorgesehenen 
Falle ist die zur Bildung des Schwurge- 
richts aus der Urne zu ziehende nöthige 
Namenszahl von zwölf auf dreizehn und 
beziehungsweise auf vierzehn zu erhöhen. 
Art. 35. 
Sind in der Urne nur noch so viele 
Namen übrig, als zur vollzähligen Bildung 
des Schwurgerichts erfordert werden, so 
findet eine weitere Ablehnung nicht Statt. 
Art. 36. 
Die Mitglieder des Schwurgerichts 
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