209.
Art. 30
Ist der Aufeuf beendigt und die nach
Art. 21. erforderliche Zahl vorhanden, so
zieht der Präsident die Namen der zwölf
Geschwornen aus der Urne heraus.
—
Art. 31.
Der Angeklagte und der Staatsan-
walt sind befugt, eine gleiche Anzahl von
Geschwornen abzulehnen.
Ist jedoch eine ungerade Zahl von
Geschwornen vorhanden, so steht dem An-
geklagten das Recht zu, einen mehr als der
Staatsanwalt abzulehnen.
Art. 32.
So oft die Verhandlung gegen meh-
rere, in der nämlichen Sache betheiligte
Angeklagte gerichtet ist, haben sich diesel-
ben darüber zu vereinigen, in welcher Art
sie das ihnen zustehende Ablehnungsrecht
ausüben wollen.
Kann eine Vereinigung nicht erzielt
werden, so ist durch das Loos die Reihen-
folge zu bestimmen, in welcher die einzel-
nen Angeklagten das Ablehnungerecht aus-
zuüben haben.
Die von einem Einzelnen ausgeübte
Ablehnung ist in diesem Falle für alle bindend.
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Art. 33.
So wie der Name eines Geschwornen
aus der Urne gezogen wird, hat zuerst der
Scaasanwalt, sodann der Angeklagte sich
zu erkldren, ob er von dem Rechte der Ab-
lehnung Gebrauch machen will.
Gründe der Ablehnung dürfen nicht
angegeben werden.
Art. 34.
Die Ziehung ist beendigt, sobald zwölf
Namen aus der Urne hervorgegangen sind,
gegen welche das Ablehnungsrecht nicht aus-
geuͤbt worden ist.
In dem durch Art. 29. vorgesehenen
Falle ist die zur Bildung des Schwurge-
richts aus der Urne zu ziehende nöthige
Namenszahl von zwölf auf dreizehn und
beziehungsweise auf vierzehn zu erhöhen.
Art. 35.
Sind in der Urne nur noch so viele
Namen übrig, als zur vollzähligen Bildung
des Schwurgerichts erfordert werden, so
findet eine weitere Ablehnung nicht Statt.
Art. 36.
Die Mitglieder des Schwurgerichts
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