Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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salls Fahrlässigkeit oder kein Verschulden 
zur Last falle, gehört zur Thatfrage, und 
ist nach den Umständen zu beurtheilen. 
Die Bestimmungen des Artikel 65. 
bis 70. Theil I. des Strafgesehbuches be- 
züglich der Grade der Fahrlässigkeit kom- 
men lediglich bei der Strafzumessung zur 
Anwendung. 
Act. 2. 
Wenn Jemand wegen eines Verbre- 
chens oder Vergehens verurtheilt worden 
ist, und sich später wieder eines Verbrechens 
oder Vergehens derselben oder anderer Art 
schuldig macht, so ist dieser Umstand ein 
Erschwerungsgrund (Art. 90. und 92. Zif- 
fer 4. Theil I. des Strafgesebuches). 
Art. 3. 
Wenn das Bewußtseyn der Strafbar= 
keit der Handlung in dem Verbrecher zur 
Zeit der begangenen That zwar nicht gänz- 
lich aufgehoben, aber doch durch große Geistes- 
beschränkthelt, durch Altersschwäche, durch 
Gemüthskrankheit, durch unverschuldete 
Trunkenheit oder durch eine andere derar- 
tige Verwirrung der Sinne oder des Ver- 
standes in so hohem Grade getrübt war, 
daß bei der Enrscheidung der Thatfrage die 
Zurechnungsfähigkeit als gemindert erklä##t 
wird, so sind die Gerichte ermachtige, auf 
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eine geringere, als die gesehliche Strafe zu 
erkennen. « 
Dieselbe darf jedoch nicht unter das 
im Artikel 99. bestimmte niedrigste Straf- 
maß herabgesetzt werden, und ist hinsicht- 
lich der Nummer V. dieses Artikels auf 
das Gesetz vom 13. Mai d. Is. (Gesetz- 
blatt Nr. 6. Art. VI. Absaßtz 1. und 2.) 
Rücksicht zu nehmen. 
Art. 4. 
Wenn in dem Falle des Artikels 151. 
Theil I. des Strafgesetbuches der Getöbdtete 
selbst durch unerlaubte Beleidigung oder 
Beschimpfung den Todtschläger zum Zorne 
gereizt hat, soll die Strafe (Artikel 151.) 
auf acht. bis zwölffjähriges Zuchthaus ge- 
mildert werden. 
Art. 5. 
Wer ohne die Absiche zu tödten, je- 
doch mit vorbedachtem Entschlusse einem An- 
dern eine körperliche Mißhandlung zufügt, 
welche dessen Tod verursache, soll, wenn der 
Tod als wahrscheinlich vorausgesehen wer- 
den konnte, mit acht= bis zwölffährigem 
Zuchthause, außerdem aber mit vier= bis 
achtjäahrigem Arbeitshause bestraft werden. 
Ist aber die Mißhandlung ohne Ueber- 
legung und Vorbedacht in aufwallender Hitze 
des Jorns geschehen, so sollen die Strafen
	        
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