Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

224 
223 
„Seite geschafft, vernichtet oder un- „den Forderungen aus ihnen nicht zu 
„btauchbar gemacht hat; ferner ob „übersehen ist, des betruͤglichen Banke- 
„Kaufleute, deren Handels-Bücher in „kotts schuldig, gehört zur Thatfrage.“ 
„solchem Zustande befunden werden, Unser Staateminister der Justiz ist mit 
„daß das Verhdältniß der Schulden zu dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Nymphenburg, den 29. August 1848. 
Maximilian. 
v. Thon-ittmer. Heintz. Weiohaupt. Graf v. Pray. v. Strauß, v. Weigand, 
Staatsrath. Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsraths, 
IStademann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.