Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Artikel II. 
Alle, welche wegen der im Artikel I. 
bezeichneten Verbrechen oder Vergehen ver- 
urtheilt oder von der Instanz entlassen wur- 
den, werden für die Zukunft in die volle 
civilrechtliche und staarsbürgerliche Rechts- 
fähigkeit wieder eingesetzt. 
Artikel III. 
Diejenigen, welche in der Pfalz wegen 
eines sonstigen Vergehens verurtheilt wur- 
den, das nach dem diesseitigen Strafgesetz- 
is 
buche von 1813 kein Vergehen ist, erhalten 
ihre staatsbürgerlichen Rechte zurück. 
Auagenommen sind die gemäß Art. 401. 
des pfälzischen Strasgesehbuches Verur-- 
theilten. 
Artikel W. 
Gegenwärtiges Gesetz ist vom 21. März 
lanfenden Jahres an, zu Gunsten der Bethei- 
ligten wirksam. 
Unsere Scaateminister der Justiz und 
des Krieges sind mit dem Vollzuge dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben München, den 15. April 1848. 
Mar. 
v. Prieoler. v. Thon-Dittmer. Beintz. Lerchenfeld. Weiehaupt. Graf Waldkirch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staaterathes. 
Uath Seb. v. Kobell.
	        
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