279
Kann eine Vereinigung nicht erzielt
werden, so ist durch das Loos die Reihen=
folge zu bestimmen, in welcher die einzelnen
Angeklagten das Ablehnungsrecht auszunben
haben.
Die von einem Einzelnen ausgeübte
Ablehnung ist in diesem Falle für alle
bindend.
Art. 107. «
Sowie der Name eines Geschwornen
aus der Urne gezogen wird, hat zuerst der
Staatsanwalt sodann der Angeklagte sich zu
erklaͤren, ob er von dem Rechte der Ab-
lehnung Gebrauch machen will.
Gruͤnde der Ablehnung duͤrfen nicht
angegeben werden.
Art. 108.
Die Ziehung ist beendigt, sobald zwoͤlf
Namen aus der Urne hervorgegangen sind,
gegen welche das Ablehnungsrecht nicht aus-
geuͤbt worden ist.
In dem durch Art. 103. vorgesehenen
Falle ist die zur Bildung des Schwurge-
richtes aus der Urne zu ziehende nöthige
Namenszahl von zwölf auf dreizehn und be-
giehungsweise auf vierzehn zu erhöhen.
Art. 109.
Sind in der Urne nur noch so viele
Namen übrig, als zur vollzähligen Bildung
des Schwurgerichtes erfordert werden, so
findet eine weitere Ablehnung nicht statt.
280
Art. 110.
Die Mieglieder des Schwurgerichtes
sind für jeden einzelnen Fall öffentlich zu be-
eidigen.
Der Präsident hat zu diesem Ende den
Geschwornen folgende Eidebformel vorzu-
lesen: «
„Ich schwoͤre, die gegen N. N.
erhobene Anklage und dessen Verthei-
digung bei bevorstehender gerichtlichen
Verhandlung mit sorgféltiger Aufmmerk-
samkeit zu verfolgen, die Anschuldi-
gungs= und Eneschuldigungsbeweise ge-
wissenhaft zu prüsen, über den zu er-
theilenden Aussoruch mit Niemand,
außer mit meinen Mitgeschwornen, mich
zu benehmen, in der Ausübung der
mir als Geschwornen obliegenden Ver-
richtungen nicht aus Haß, Gunst,
Furcht, Eigennutz, Rücksicht auf die
Person oder aus anderen solchen Ur-
sachen zu handeln, sondern dabei nur
Gott, die Gerecheigkeit und Wahrheit
vor Augen zu haben, und meinen Aus-
spruch nach meinem Gewissen und der
durch die Verhandlungen in mir be-
gründeten freien Ueberzeugung zu geben,
Alles getreulich und ohne Gefährde,
so wahr mir Got helfe.“
Nach Ablesung der Eidesformel ist
jeder Geschworne einzeln durch den Präst-
denten aufzurusen, und hat mit emporge-