Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Kann eine Vereinigung nicht erzielt 
werden, so ist durch das Loos die Reihen= 
folge zu bestimmen, in welcher die einzelnen 
Angeklagten das Ablehnungsrecht auszunben 
haben. 
Die von einem Einzelnen ausgeübte 
Ablehnung ist in diesem Falle für alle 
bindend. 
Art. 107. « 
Sowie der Name eines Geschwornen 
aus der Urne gezogen wird, hat zuerst der 
Staatsanwalt sodann der Angeklagte sich zu 
erklaͤren, ob er von dem Rechte der Ab- 
lehnung Gebrauch machen will. 
Gruͤnde der Ablehnung duͤrfen nicht 
angegeben werden. 
Art. 108. 
Die Ziehung ist beendigt, sobald zwoͤlf 
Namen aus der Urne hervorgegangen sind, 
gegen welche das Ablehnungsrecht nicht aus- 
geuͤbt worden ist. 
In dem durch Art. 103. vorgesehenen 
Falle ist die zur Bildung des Schwurge- 
richtes aus der Urne zu ziehende nöthige 
Namenszahl von zwölf auf dreizehn und be- 
giehungsweise auf vierzehn zu erhöhen. 
Art. 109. 
Sind in der Urne nur noch so viele 
Namen übrig, als zur vollzähligen Bildung 
des Schwurgerichtes erfordert werden, so 
findet eine weitere Ablehnung nicht statt. 
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Art. 110. 
Die Mieglieder des Schwurgerichtes 
sind für jeden einzelnen Fall öffentlich zu be- 
eidigen. 
Der Präsident hat zu diesem Ende den 
Geschwornen folgende Eidebformel vorzu- 
lesen: « 
„Ich schwoͤre, die gegen N. N. 
erhobene Anklage und dessen Verthei- 
digung bei bevorstehender gerichtlichen 
Verhandlung mit sorgféltiger Aufmmerk- 
samkeit zu verfolgen, die Anschuldi- 
gungs= und Eneschuldigungsbeweise ge- 
wissenhaft zu prüsen, über den zu er- 
theilenden Aussoruch mit Niemand, 
außer mit meinen Mitgeschwornen, mich 
zu benehmen, in der Ausübung der 
mir als Geschwornen obliegenden Ver- 
richtungen nicht aus Haß, Gunst, 
Furcht, Eigennutz, Rücksicht auf die 
Person oder aus anderen solchen Ur- 
sachen zu handeln, sondern dabei nur 
Gott, die Gerecheigkeit und Wahrheit 
vor Augen zu haben, und meinen Aus- 
spruch nach meinem Gewissen und der 
durch die Verhandlungen in mir be- 
gründeten freien Ueberzeugung zu geben, 
Alles getreulich und ohne Gefährde, 
so wahr mir Got helfe.“ 
Nach Ablesung der Eidesformel ist 
jeder Geschworne einzeln durch den Präst- 
denten aufzurusen, und hat mit emporge-
	        
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