Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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der Eroͤffnungstag der nächstfolgenden Si- 
bung festzusetzen und der Dräsident und 
dessen Stellrertreter zu ernennen. 
Sowohl jene Festsetzung als die Er- 
nennung ist im Amtsblatte des betreffenden 
Kreises bekannt zu machen. 
Die Abhaltung der ersten Schwurge- 
richtssitzung wird vom Staatominister der 
Justiz angeordnet werden, sobald alle Vor- 
bereitungen hiezu getroffen sind. 
Art. 
Eine Schwurgerichtssitzung darf nicht 
eher geschlossen werden, als bis alle Straf- 
sachen ihre Erledigung gefunden haben, 
welche zur Zeit der Eröffnung derselben zur 
Verhandlung reif waren. 
Ein Angeklagter, welcher erst nach Er- 
öffnung der Schwurgerichtssihung in dem 
Criminalgefängnisse des Gerichtshofes an- 
kommt, kann während derselben nicht abge- 
urtheilt werden, es sei denn, daß er auf die 
Frage, welche der Präsident deßhalb im 
Verhöre (Art. 118) an ihn zu stellen har, 
unter ausdrücklicher Verzichtleistung auf die 
ihm durch Art. 66. eingerdumte Nichrig- 
keltsbeschwerde es selbst verlangt, und der 
Scaatsanwalt, welcher über das Gesuch zu 
vernehmen ist, damit übereinstimmt. 
115. 
284 
Zweites Capitel. 
Von dem Verfahren bei den mit 
Todes-, Ketten- oder Zuchthaus- 
strafe bedrohten Verbrechen. 
Erster Abschnitt. 
Von den Vorbereitungen zu der öffentlichen 
Sitzung. 
Art. 116. 
In den nächsten 24 Stunden, nach- 
dem das Erkenntniß auf Anklage wegen 
eines mit Todes-, Ketten= oder Zuchthaus- 
strafe bedrohten Verbrechens gefällt wurde, 
ist die Anordnung zu treffen, daß 
1) die Absendung der erwa zur Ueber- 
führung des Angeklagten dienlichen 
Gegenstände an die Canzleides Schwur- 
gerichtshofes, und 
2) die Abführung des Angeklagten in 
das Criminalgefängniß dieses Gerichts- 
hofes geschehe. 
Art. 117. 
Nachdem auch die Untersuchungsakten 
auf der Gerichtscanzlet eingetroffen sind, 
wird dem Angeklagten das Erkenntniß, wel- 
ches die Sache vor das Schwurgericht ver- 
weist, nebst der Anklageschrift zugestellt, und 
am Tage nach dieser Zustellung durch den 
Hräsidenten des Schwurgerichtshofes ein 
Verhör mit ihm abgehaltern.
	        
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