283
der Eroͤffnungstag der nächstfolgenden Si-
bung festzusetzen und der Dräsident und
dessen Stellrertreter zu ernennen.
Sowohl jene Festsetzung als die Er-
nennung ist im Amtsblatte des betreffenden
Kreises bekannt zu machen.
Die Abhaltung der ersten Schwurge-
richtssitzung wird vom Staatominister der
Justiz angeordnet werden, sobald alle Vor-
bereitungen hiezu getroffen sind.
Art.
Eine Schwurgerichtssitzung darf nicht
eher geschlossen werden, als bis alle Straf-
sachen ihre Erledigung gefunden haben,
welche zur Zeit der Eröffnung derselben zur
Verhandlung reif waren.
Ein Angeklagter, welcher erst nach Er-
öffnung der Schwurgerichtssihung in dem
Criminalgefängnisse des Gerichtshofes an-
kommt, kann während derselben nicht abge-
urtheilt werden, es sei denn, daß er auf die
Frage, welche der Präsident deßhalb im
Verhöre (Art. 118) an ihn zu stellen har,
unter ausdrücklicher Verzichtleistung auf die
ihm durch Art. 66. eingerdumte Nichrig-
keltsbeschwerde es selbst verlangt, und der
Scaatsanwalt, welcher über das Gesuch zu
vernehmen ist, damit übereinstimmt.
115.
284
Zweites Capitel.
Von dem Verfahren bei den mit
Todes-, Ketten- oder Zuchthaus-
strafe bedrohten Verbrechen.
Erster Abschnitt.
Von den Vorbereitungen zu der öffentlichen
Sitzung.
Art. 116.
In den nächsten 24 Stunden, nach-
dem das Erkenntniß auf Anklage wegen
eines mit Todes-, Ketten= oder Zuchthaus-
strafe bedrohten Verbrechens gefällt wurde,
ist die Anordnung zu treffen, daß
1) die Absendung der erwa zur Ueber-
führung des Angeklagten dienlichen
Gegenstände an die Canzleides Schwur-
gerichtshofes, und
2) die Abführung des Angeklagten in
das Criminalgefängniß dieses Gerichts-
hofes geschehe.
Art. 117.
Nachdem auch die Untersuchungsakten
auf der Gerichtscanzlet eingetroffen sind,
wird dem Angeklagten das Erkenntniß, wel-
ches die Sache vor das Schwurgericht ver-
weist, nebst der Anklageschrift zugestellt, und
am Tage nach dieser Zustellung durch den
Hräsidenten des Schwurgerichtshofes ein
Verhör mit ihm abgehaltern.