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Hhung oder Vertagung versammelt und in
Thätigkeit bleiben sollen, um hinsichtlich der
vorgelegten Entwürfe die im gegenwärtigen
Gesetze angeordneten Arbeiten zu beginnen
oder fortzusehen.
Artikel 12.
Die Ausschüße können auch nach der
Schließung oder Vertagung der Stände-
Versammlung vom Kénig einberufen und
es können denselben unmittelbar Gesetzent-
würfe zur Berathung übergeben werden.
Für einen solchen Fall wird der König ror
der Schließung oder Vertagung der Stände=
Versammlung die Wahl der Ausschüsse für
die bezeichneten Gegenstände der Geseßge-
bung nach der Bestimmung des Art. 2.
anordnen.
Artikel 13.
Wenn die Aueschüsse in Abwesenheit
der Kammern in Thältigkeit gesetzt waren,
so sind alle Mitglieder derselben nach dem
Zusammentrikt der Ständeversammlung be-
fugt, das ihnen nach Arr. 7. zustehende
Recht, jedoch in einer durch Beschluß der
Kammern festzusehenden präáclusiven Frist,
auszunben.
Artikel 14.
Die gesetzliche Wirksamkeit der in Ge-
mäßheit der Art. 11. und 12. versammel-
ten Ausschüsse hat sich lediglich auf die Pru-
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fung und Begutachtung der vorgelegten
Entwürfe zu beschránken, und jede andere
Verhandlung ist ohne Gültigkeit und Erfolg.
Ihre Wirksamkeit erlischt, wenn der
König die Sitzungen derselben aufhebt,
oder mit Vorbehalt der Wiedereinberufung
der Mitglieder einstweilen einstellt.
Artikel 15.
Bel der Wiedereröffnung der Stände-
Versammlung bilden die nämlichen Reichs-
rdthe und Abgeordneten, welche an den
Vorarbeiten Theil genommen und nicht in-
dessen aufgehört haben, Mitglieder ihrer
Kammern zu seyn, fortwährend die beson-
dern Aueschüsse für die im Arr. 1. bezeich-
neten Gegenstände der Gesetzgebung wäh-
rend der im Tit. VI. K. 13. der Ver-
saßungs-Urkunde bestimmten Dauer der
zweiten Kammer der Stände-Versammlung,
und nur die allenfallsigen Abgänge werden
durch Wahl ersetzt.
Artikel 16.
Die allgemeinen Bestimmungen über die
siändische Geschäftsbehandlung sind auch
auf die Verhandlungen anzuwenden, welche
in Folge des gegenwärtigen Gesetzes statt-
finden, so weit sie durch die Bestimmun-
gen des letztern nicht abgeändert sind.
Artikel 17.
Die Entwürfe neuer Gesetzbücher müs-