Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Abstimmung in der geheimen Sitzung be- 
trifft, so finden dabei die über das Verfah- 
ren bei dem Schwurgerichtshofe gegebenen 
Vorschriften analoge Anwendung. 
Art. 245. 
In der Sache selbst ist der Gerichts- 
hof, wenn der Staatsanwal1 die Nich- 
tigkeicsbeschwerde erhoben hat, lediglich auf 
die Prüfung der aufgestellten Beschwerde- 
punkte beschränkt. 
Bei Beschwerdeführungen des Ange- 
klagten sind dagegen folgende Fälle zu 
unterscheiden: 
I. Hat der Angeklagte die Beschwerde- 
punkte nicht näher bezeichnet, oder we- 
gen einer im Verfahren oder bei 
Schöpfung des Wahrsporuches vorge- 
kommenen Formverlehzung Beschwerde 
erhoben, so hat der Gerichtshof von 
Amtswegen zu prüfen, ob jede wesent- 
liche Fermlichkeit des Processes be- 
obachter und ob das Geset richtig an- 
gewendet worden sei; 
II. hat dagegen der Angeklagte wegen ei- 
ner bei der Urtheilsfällung vorgekom- 
menen Formverletzung oder wegen ir- 
riger Anwendung des Geseßes Be- 
schwerde geführe, so hat der Gerichts- 
hof lediglich diese beiden Punkte seiner 
Würdigung zu unterstellen, ohne noch- 
mals in eine Prüfung des der Ur- 
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theilefällung vorausgegangenen Ver- 
fahrens eingehen zu können. 
Finder der Gerichtöhof in den unter 
Nro. I. und II. bezeichneten Fällen, daß 
zwar das Gesetz vom Schwurgerichtshofe 
unrichtig angewendet worden sei, daß aber 
dad anzuwendende Gesetß eine strengere Straf- 
bestimmung enthalte, so kann aus diesem 
Grunde nicht auf Vernichtung des Ur- 
theiles erkannt werden, wenn nicht der 
Staatsanwalt zugleich die Nichtigkeitsbe- 
schwerde erhoben hat. 
Art. 216. 
Wird die Nichtigkeitebeschwerde eines 
blos zu einer Vergehens= oder Polizeistrafe 
Verurtheilten als unzulässig oder unbegrün- 
det verworfen, so ist derselbe zu einer Geld- 
strafe von 25 bis 100 Gulden, und im Falle 
der Unvermögenheit zu einer Gefängnißstrafe 
von acht Tagen bie zu vier Wochen zu 
verurtheilen. 
Art. 247. 
Findet der Gerichtshof die angebrachte 
Nichrigkeitsbeschwerde begründet, so wird 
das angegriffene Urtheil entweder seinem gan- 
zen Inhalte nach oder, insoferne sich die Nich- 
tigkeitsbeschwerde nur auf die einc oder die 
andere der darin enthaltenen Verfügungen 
beschränkt, theilweise vernichtet und nach 
Verschiedenheit der Fälle in Gemähheit der 
ium den Art. 248. und 249. enthaltenen Vor- 
chriften weiter verfahren.
	        
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