357
Seine Erklaͤrung hieruͤber ist zu Pro-
tokoll zu nehmen und ihm auf Verlangen
eine Bedenkzeit von drei Tagen zu gestatten.
Art. 294.
Unterwirft sich derselbe dem Urtheile
nicht, so wird nunmehr die Untersuchung,
so weit es in Bezug auf den Anschuldi-
gunge= oder Vertheidigungsbeweis erforder-
lich ist, durch den Prästdenten des Schwur-
gerichtshofes, dessen Stellverereter oder durch
ein von ihm zu beauftragendes Gericht er-
gänzt, worauf unter Aufceechthaltung des
Erkenntnisses auf Anklage in der gewöhn-
lichen Form gegen ihn verfahren wird.
Können einzelne Zeugen oder die et-
waigen Mitschuldigen des Angeklagten in
der öffentlichen Sitzung nicht mehr persön-
lich vernommen werden, so sind deren Aus-
sagen aus den Akten abzulesen. Eben so
wird es mit allen anderen Aktenstücken ge-
halten, welche der Prisident für geeignet
hält, nähere Aufklärung über die That oder
den Thäter zu geben.
Art. 295.
Durch das neue Urtheil wird das feu-
her erlassene von Rechtswegen außer Wirk-
samkeit gesetzt.
Dech blriben dem Angeklagten jeden-
falls die du#ch sein feüheres Nichterscheinen
veranlaßten, Kostap zur Last.
Art.i 296.
Sind wegen desselben Verbrechens meh-
358
rere Personen angeschuldige, von denen ei-
nige abwesend andere gegenwärtig sind, so
soll das ordentliche Verfahren gegen die
letzteren nicht durch das Ungehorsamsver=
fahren gegen die ersteren gehindert oder
aufgeschoben werden.
Zweites Capitel.
Von dem Ungehorsamsverfahren
bei den zur Zuständigkeit der
Schwurgerichte gehörenden ge-
ringeren Verbrechen und Ver-)
gehen.
Art. 297.
Wenn bei einer mit Arbeitshaus oder
mit einer geringeren Strafe bedrohten Ueber-
tretung, welche sich zur Zuständigkeit des
Schwurgerichtes eignet, der Beschuldigte
auf die ihm rechtsfèrmlich zugestellte Vor-
ladung an dem zur Verhandlung fetgesetz-
hten Tage nicht erscheint, so ist vom Schwur-
gerichtehofe sofort, ohne Zuziehung von
Geschwornen, zur Verhandlung zu schreiten,
und nach Anhörung der Anträge des Staats-
anwaltes und des Vertheidigers, wenn ein
solcher für den Beschuldigten ausgetreten
ist, das Urtheil zu fällen.
Dasselbe ist in öffentlicher Sitzung zu
verkünden, und im Falle der Verurcheikung
dem Beschuldigtem Abschrift davon auf seine
Kosten zuzustellen.