Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Seine Erklaͤrung hieruͤber ist zu Pro- 
tokoll zu nehmen und ihm auf Verlangen 
eine Bedenkzeit von drei Tagen zu gestatten. 
Art. 294. 
Unterwirft sich derselbe dem Urtheile 
nicht, so wird nunmehr die Untersuchung, 
so weit es in Bezug auf den Anschuldi- 
gunge= oder Vertheidigungsbeweis erforder- 
lich ist, durch den Prästdenten des Schwur- 
gerichtshofes, dessen Stellverereter oder durch 
ein von ihm zu beauftragendes Gericht er- 
gänzt, worauf unter Aufceechthaltung des 
Erkenntnisses auf Anklage in der gewöhn- 
lichen Form gegen ihn verfahren wird. 
Können einzelne Zeugen oder die et- 
waigen Mitschuldigen des Angeklagten in 
der öffentlichen Sitzung nicht mehr persön- 
lich vernommen werden, so sind deren Aus- 
sagen aus den Akten abzulesen. Eben so 
wird es mit allen anderen Aktenstücken ge- 
halten, welche der Prisident für geeignet 
hält, nähere Aufklärung über die That oder 
den Thäter zu geben. 
Art. 295. 
Durch das neue Urtheil wird das feu- 
her erlassene von Rechtswegen außer Wirk- 
samkeit gesetzt. 
Dech blriben dem Angeklagten jeden- 
falls die du#ch sein feüheres Nichterscheinen 
veranlaßten, Kostap zur Last. 
Art.i 296. 
Sind wegen desselben Verbrechens meh- 
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rere Personen angeschuldige, von denen ei- 
nige abwesend andere gegenwärtig sind, so 
soll das ordentliche Verfahren gegen die 
letzteren nicht durch das Ungehorsamsver= 
fahren gegen die ersteren gehindert oder 
aufgeschoben werden. 
Zweites Capitel. 
Von dem Ungehorsamsverfahren 
bei den zur Zuständigkeit der 
Schwurgerichte gehörenden ge- 
ringeren Verbrechen und Ver-) 
gehen. 
Art. 297. 
Wenn bei einer mit Arbeitshaus oder 
mit einer geringeren Strafe bedrohten Ueber- 
tretung, welche sich zur Zuständigkeit des 
Schwurgerichtes eignet, der Beschuldigte 
auf die ihm rechtsfèrmlich zugestellte Vor- 
ladung an dem zur Verhandlung fetgesetz- 
hten Tage nicht erscheint, so ist vom Schwur- 
gerichtehofe sofort, ohne Zuziehung von 
Geschwornen, zur Verhandlung zu schreiten, 
und nach Anhörung der Anträge des Staats- 
anwaltes und des Vertheidigers, wenn ein 
solcher für den Beschuldigten ausgetreten 
ist, das Urtheil zu fällen. 
Dasselbe ist in öffentlicher Sitzung zu 
verkünden, und im Falle der Verurcheikung 
dem Beschuldigtem Abschrift davon auf seine 
Kosten zuzustellen.
	        
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