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IV. J. 11. ausgesprochene Freiheit der Presse
und des Buchhandels gewährt jedem Ver-
fasser, oder wer dessen Rechte erworben hat,
für seine Schriften den freien Gebrauch der
Presse, die freie Herausgabe und den freien
Verlag, jedem gewerbeberechtigten Inha-
ber einer Schrifrdeuckerei oder lithographi=
schen oder wie sonst zur Vervielfältigung
von Schriften dienlichen Anfstalt den freien
Dru#“ der zur Presse übergebenen Schriften,
jedem gewerboberechtigten Buchhändler den
freien Verkehr mit den aus den Pressen
des In= oder Auslandes hervorgegangenen
Schriften.
F. 2.
Bei beiner Art von Erzeugnissen der
Presse ist das Erscheinen derselben von obrig-
keitlicher Prüfung und Genehmigung des
Inhalts oder überhaupt von irgend einer
obrigkeitlichen Erlaubniß abhaͤngig. Dieß
gilt auch von politischen Zeitungen, sowie
von allen andern periodischen Schriften.
F. 3.
Die in Ansehung der Schriften erwor-
benen Eigenthums-und Nuhungerechte sollen
unter dem Vorwande der Freiheit der Presse
und des Buchhandels nicht gestört, vielmehr
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sollen die gesehlichen Verfügungen zum
Schute solcher Rechte gehandhabt werden.
F. 4.
Staatsdiener sind rücksschtlich der Be-
kanntmachung amtlicher Arbeiten, sowie je-
der Thatsache oder Urkunde, deren Wissen-
schaft unr durch das Dienftverhältniß er-
langt werden konnte, an die Dienstes-Vor-
schriften und an die Gesetze über die Ames-
Verschwiegenheit gebunden.
S. 5.
Andere Beschránkungen, als in den
Geseßen enthalten sind, finden bei Ausüb-
ung der Freiheit der Presse und des Buch-
handels nicht statt, und können im Verwal-
tungswege nicht eingeführt werden. Keine
Schrifr darf verfolgt, Niemand darf einer
Schrift wegen zur Verantwortung gezogen
werden, außer in den Fällen, welche als
Polizei Uebertretungen, Vergehen oder Ver-
brechen geseblich mit Strafe brdroht sind.
F. 6.
Ueber Anklagen Verbrechen
oder Vergehen, begangen durch die Presse,
haben nach öffentlichem und mündlichen Ver-
fahren Schwurgerichte zu erkennen.
Wiefern Ausnahmen von der Oeffent-
wegen