Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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IV. J. 11. ausgesprochene Freiheit der Presse 
und des Buchhandels gewährt jedem Ver- 
fasser, oder wer dessen Rechte erworben hat, 
für seine Schriften den freien Gebrauch der 
Presse, die freie Herausgabe und den freien 
Verlag, jedem gewerbeberechtigten Inha- 
ber einer Schrifrdeuckerei oder lithographi= 
schen oder wie sonst zur Vervielfältigung 
von Schriften dienlichen Anfstalt den freien 
Dru#“ der zur Presse übergebenen Schriften, 
jedem gewerboberechtigten Buchhändler den 
freien Verkehr mit den aus den Pressen 
des In= oder Auslandes hervorgegangenen 
Schriften. 
F. 2. 
Bei beiner Art von Erzeugnissen der 
Presse ist das Erscheinen derselben von obrig- 
keitlicher Prüfung und Genehmigung des 
Inhalts oder überhaupt von irgend einer 
obrigkeitlichen Erlaubniß abhaͤngig. Dieß 
gilt auch von politischen Zeitungen, sowie 
von allen andern periodischen Schriften. 
F. 3. 
Die in Ansehung der Schriften erwor- 
benen Eigenthums-und Nuhungerechte sollen 
unter dem Vorwande der Freiheit der Presse 
und des Buchhandels nicht gestört, vielmehr 
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sollen die gesehlichen Verfügungen zum 
Schute solcher Rechte gehandhabt werden. 
F. 4. 
Staatsdiener sind rücksschtlich der Be- 
kanntmachung amtlicher Arbeiten, sowie je- 
der Thatsache oder Urkunde, deren Wissen- 
schaft unr durch das Dienftverhältniß er- 
langt werden konnte, an die Dienstes-Vor- 
schriften und an die Gesetze über die Ames- 
Verschwiegenheit gebunden. 
S. 5. 
Andere Beschránkungen, als in den 
Geseßen enthalten sind, finden bei Ausüb- 
ung der Freiheit der Presse und des Buch- 
handels nicht statt, und können im Verwal- 
tungswege nicht eingeführt werden. Keine 
Schrifr darf verfolgt, Niemand darf einer 
Schrift wegen zur Verantwortung gezogen 
werden, außer in den Fällen, welche als 
Polizei Uebertretungen, Vergehen oder Ver- 
brechen geseblich mit Strafe brdroht sind. 
F. 6. 
Ueber Anklagen Verbrechen 
oder Vergehen, begangen durch die Presse, 
haben nach öffentlichem und mündlichen Ver- 
fahren Schwurgerichte zu erkennen. 
Wiefern Ausnahmen von der Oeffent- 
wegen
	        
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