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ebenso viele Wahlbezirke zu bilden, als Ab-
geordnete zu wählen sind.
Art. 9.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder in dem
Wahlbezirke, wo er sein Domizil hat. Als
Wahlmann kann jeder in dem Urwahl= oder
Gemeindebezirke seines Wohnsitzes gewählt
werden.
Die Wahl der Abgeordneten ist an
keinen Wahlbezirk gebunden.
Art.
Dem gewählten Beamten — ist der Ur-
laub durch das Gesetz ertheilt.
10.
Art. 11.
Die Wahlen geschehen durch, vom Wähler
unterzeichnere Wahlzertel; die Gew áhlten müs-
sen absolute Stunmenmehrheit für sich haben.
Art. 12.
Im Falle einer Doppelwahl steht dem
Gewählten das Recht zu, sich für die An-
nahme der einen oder der andern Wahl zu
entscheiden.
Jedermann kann die auf ihn gefallene
Wahl ablehnen.
Art. 13.
Im Falle der Ablehnung der Wahl oder
der Erkldrung des Gewählten für einen an-
dern Wahlbezirk tritt der Ersatzmann an des-
sen Seelle.
Art. 14.
Die Wahlerfolgt an den von der Staats,
Regierung zu bestimmenden Tagen.
Art.
Die Wahlkommissäre werden von der
Regierung bestimmt.
15.
Art. 16.
Die Wähler und Wahlmänner ernen-
nen für ihre Wahlhandlungen einen Aus-
schuß von 7 Bitgliedern aus ihrer Mitte.
Art. 17.
Die Wahl-Ausschüsse bescheiden alle
Wahl-Reklamationen auf der Stelle durch
SEr#mmen-Mehrheit. Eine Berufung gegen
diesen Ausspruch ist unzuldssig.
Art. 18.
Für den Fall, daß von der Bundest
Versammlung statt des Matrikularfußes der
Bevölkerungs-Maßstab angenommen werden
sollte, ist die Staatsregierung ermächrigt,
die erforderlichen weiteren Abgeordneten ver-
hältnihmäßig unter die Regierungebezirke zu
vertheilen, und dieselben aus den vorhandenen
Ersatzmännern, und zwar zunächst aus den
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